Sind auch Blogger und Betreiber privater Webseiten vom LSR betroffen?
Als ganz normaler Blogger oder Webseitenbetreiber müssen Sie wohl keine Sorge haben, zur Kasse gebeten zu werden. „Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten“, heißt es
im neuen § 87g, Abs. 4 wörtlich. Das Leistungsschutzrecht zielt also nur auf Suchmaschinenbetreiber wie Google und gewerbliche Anbieter von
Nachrichten-Aggregatoren im Internet, nicht auf typische Webseitenbetreiber.
Auf eine Ausnahme dabei weist Rechtsanwalt Thomas Schwenke
hin: „Wenn Sie regelmäßig fremde Presseerzeugnisse aggregieren (z.B. Ihr Blog eine Art wöchentliche Presseschau beinhaltet), werden Sie das Leistungsschutzrecht beachten müssen“.