Richtig, das Gesetz besagt, dass in den ersten 6 Monaten von vornherein davon ausgegangen wird, dass ein Defekt bei "Gefahrübergang" (Kauf/Erhalt der Ware) vorgelegen hat.
ABER: Das gilt natürlich nur, wenn der Kunde "sachgemäß" mit der Ware umgegangen ist. Garantiesiegel evtl. zu brechen und vom Hersteller nicht intendierte Moddings durchzuführen (die natürlich mangels Kompetenzen nicht jeder Kunde fehlerfrei durchführen kann und wird) stellen gerade bei elektronischen Produkten einen nicht vorgesehenen Eingriff in die Ware dar und genau das wäre vor Gericht eben der Beweis, dass der Schaden nicht notwendigerweise schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt war, sondern durch den Kunden verursacht worden sein könnte. Das reicht schon aus um den Händler und Hersteller aus der Pflicht zu nehmen.
Im Einzelfall muss man dann schauen wie wahrscheinlich es es ist, dass eine Modifikation an der Hardware für einen Schaden die Ursache sein kann, aber ganz generell ist es eben so wie ich sage und wir sind was das angeht eben kulant und versuchen in plausiblen Fällen trotzdem zu helfen.
Falls mir an der Stelle mal eine Zwischenfrage erlaubt ist...
Ich denke, r3d.ValVe oder auch Reaver1988 wollten mir ihren Statements eher darauf hinaus, wer den Beleg denn im Ernstfall liefert?
Per Gesetzt liegt die Beweispflicht in den ersten sechs Monaten beim Händler. Das schließt also ein, das entweder der Händler ein Beleg vorweisen kann, wo bescheinigt wird, das die Ware bei Gefahrenübergang mangelfrei! ist/war. (was nicht automatisch heißt, das die Karte eventuell mal gelaufen ist, sondern wirklich mangelfrei -> was bei Elektronik fast schon nicht nachweisbar ist bzw. nur mit großem Aufwand!)
Oder aber, das der Defekt zweifelsfrei auf den Kunden zurückzuführen ist. Beispielsweise durch ein belastbares Gutachten, welches bestätigt, das der Defekt durch die Kühlermonate zustandegekommen ist.
Die Betonung liegt hier aber auf belastbares Gutachten und "der Händler belegt". Sprich nicht der Endkunde belegt, sondern der Händler hat sozusagen zu belegen (bis sechs Monate nach Gefahrenübergang).
Ich würde behaupten, beides ist selbst bei ner Titan als fast 1000€ Grafikkarte nicht in Rellation zu bezahlen.
Auch ist theoretisch vollkommen egal, was der Hersteller selbst zu dem Defekt sagt. Sprich das Einschicken zum Hersteller muss der Endkunde nicht übersich ergehen lassen. Denn er hat einen rechtlich bindenden Vertrag mit dem Händler, nicht mit dem Hersteller. Und vor allem (das wissen nur die wenigsten!!) wählt der Käufer die Art der Nacherfüllung. Entweder Ersatzlieferung ODER Nachbesserung. Der Händler kann freilich die Wahl ablehnen, sofern die Kosten dafür nicht in Rellation stehen, aber da letzteres so oder so Händlerseitig quasi ausgeschlossen ist, bleibt nur ersteres übrig. Wichtig ist hierbei, der Käufer muss Fristen setzen!
Und das Gesetz sieht hier klar vor, den Käufer zumindest was die ersten sechs Monate angeht, derart in Schutz zu nehmen, das der Händler für die Sache haftet, wenn ein Mangel vorliegt. Damit der Händler sich hier vor der Verantwortung "drücken" kann, muss wie oben erwähnt, der Beleg her.
PS: auch das Beispiel mit "kein Richter würde bei Beschädigung durch Kühlertausch dem Endkunden recht geben" hilft da nur bedingt weiter. Denn offenbar lag hier im konkreten Fall keine mechanische Beschädigung vor... (ihr hattet die Karte ja vor Ort und geprüft)
Es ist zweifelsfrei richtig, das bei mechanischer Beschädigung durch den Endkunden die RMA verweigert werden kann. Aber, der Kühlertausch selbst schließt nicht automatisch ein, das die Karte nicht "sachgemäß" betrieben wurden. Was du ja auch selbst bestätigst. Ein fachgerecht ausgeführter Tausch ist wohl definitiv auch erlaubt, was die gesetzliche Gewährleistung (nicht die Garantie!) betrifft.
Um es kurz und schmerzlos zu sagen, ihr hättet im Ernstfall (Gerichtsverfahren durch Einklagen des Endkunden) wohl dennoch den Nachweis erbringen müssen...
Hättet ihr das gekonnt!? Ich denke, genau darauf zielte die Frage oben von r3d.ValVe oder auch Reaver1988 ab.
Unterm Strich finde ich es dennoch sehr löblich, das ihr als Händler das ganze nun auf dem unbürokratischen und kurzen Weg abhandelt anstatt das ganze über den langen Weg des Gerichtsverfahrens auszudiskutieren