8.2 Eine zwischen dem Kunden und EWE etwaig vereinbarte „Preisgarantie“oder „eingeschränkte Preisgarantie“ ist auf die Erstlaufzeit gemäß Ziffer 6.1 beschränkt.
1. Sofern der Kunde und EWE eine Preisgarantie vereinbart haben, kann EWE während der Erstlaufzeit Preiserhöhungen nach Maßgabe der Ziffern 8.3 ff. nur dann vornehmen, wenn sich die Umsatzsteuer gemäß Ziffer 8.7 erhöht oder neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste Belastungen gemäß Ziffer 8.8 wirksam werden. Nach Ablauf der Erstlaufzeit gelten die Ziffern 8.3 ff. uneingeschränkt.
2. Sofern der Kunde und EWE eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart haben, kann EWE während der Erstlaufzeit Preiserhöhungen nach Maßgabe der Ziffern 8.3 ff. nur dann vornehmen, wenn sich Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste Belastungen gemäß Ziffer 8.1 Nr. 2 erhöhen oder neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste Belastungen gemäß Ziffer 8.8 wirksam werden. Nach Ablauf der Erstlaufzeit gelten die Ziffern 8.3 ff. uneingeschränkt.
8.3 EWE nimmt Preisänderungen auf dem Weg der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB vor. Der Kundehat das Recht, die Billigkeit der Ermessensausübung nach § 315 Abs. 3 BGB vor einem Zivilgericht überprüfen zu lassen. Die einseitige Leistungsermittlung verpflichtet EWE ausschließlich die Kostenänderungen zu berücksichtigen, die nach Ziffer 8.1 für eine Preisermittlung maßgeblich sind. EWE ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist EWE verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
8.4 EWE überprüft mindestens alle zwölf Monate die Kostenentwicklung. EWE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf EWE Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
8.5 Preisänderungen werden nur wirksam, wenn diese dem Kunden mindestens einen Monat vor der geplanten Änderung ausdrücklich in Textform mitgeteilt werden. Die Mitteilung beinhaltet den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen für die Preisänderung.
8.6 Im Falle einer Preisänderung kann der Kunde den Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung kündigen („Sonderkündigungsrecht“).E WE weist den Kunden in der Preismitteilung ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht hin. Dieses erlischt mit Wirksamwerden der neuen Preise.