Gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und ihm zumindest zweimal die Möglichkeit der Reparatur gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer sich weigert, die Reparatur fehlgeschlagen ist, unzumutbar oder unmöglich ist.
Das ist Gesetz auch für MM.
So wie ich gelesen habe wurde ja bereits 4 mal versucht nachzubessern, jedoch ohne Erfolg.
Da ist es jetzt vollkommen egal, was telefonisch vereinbart worden ist, wenn MM jetzt sagt, sie hätten das nie gesagt, sagst du einfach nach Recht, habe ich euch sogar mehr als 2 Chancen gegeben, ich mache jetzt hiermit vom Rücktrittsrecht gebrauch, andernfalls mit Klage drohen.
Immer mal die Texte gut formulieren, am besten mit Gesetzen und gleich drohen, alle damit verbunden Kosten (Ausfallzeit Tv, Kosten Anwalt) mit einzuklagen
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