So gehen die Händler mit der Rücknahme der GeForce GTX 970 um (Update)

Wenn Du diese Anzeige nicht sehen willst, registriere Dich und/oder logge Dich ein.
Habe Cyberport mal geschrieben, dass ein Sachmangel wegen der Spezifikation vorliegt und die das gefälligst tauschen sollen..
 
die kandidaten die da "keinen Handlungsbedarf" sehen sind für mich als Shop GESTORBEN ..prima eigenwerbung von den Trotteln.

Und Amazon...trotz all dem was man über die FA sagen kann ...SERVICE steht bei denen GANZ OBEN. TOP!

Wo kommt die Aussage her Amazon würde bis 50€ erstatten? Hatte vorhin mal mit einem mitarbeiter Telefoniert dem war nichts davon bekannt. Rückgabe ist aber kein Problem.

je nachdem wie gut du als Kunde bei denen dastehst und je nachdem wieviel Ärger dir entstanden ist gibt Amazon dir bei jedem Driss locker zwischen 10 und 50€ Gutschrift/Gutschein, dass gehört bei denen zum Kundenzufriedenheitsprogramm und da kann der sachbearbeiter selbst drüber entscheiden, einen pauschalen Anspruch gibt es natürlich nicht, das wäre geschäftlicher Selbstmord, es sei denn sie verlautbaren dieses Angebot offziell für jeden Käufer der DIREKT von Amazon gekauft hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
so sehe ich das auch. In der Zukunft weiss man aufjedenfall bei welchen Händlern man kaufen sollte und um welche man einen bogen macht. Da sieht man wem Kundenbindung und -freundlichkeit wirklich wichtig ist.
 
So gerade bei amazon.de angerufen.

Nachdem hier manche eine Teilrückerstattung erhalten haben, dachte ich mir ich versuche mal mein Glück.

Voilà 48,50€.

Damit ist die GTX970 preislich top und ich behalte die Karte von amazon.de

Habe noch eine zweite Palit von Mindfactory - da bin ich mal gespannt was rauskommt.
 
Hoffe das MF ähnlich verfahren wird, obwohl ich denke, dass man das bei denen vergessen kann. Der kundenunfreundlichste Laden ever... Aber so hätte ich wenigstens schonmal knapp einen Wasserkühler wieder raus :bigok:
 
Zuletzt bearbeitet:
gibs eigentlich schon irgendeine meldung bzgl alternate?
 
So ein Schwachsinn der Händler macht es aus #KULANZ machen muss überhaupt nichts (BGB) lesen dann Gehirn einschalten.

macht euch Lächerlich mit der Forderung ^^




Umtausch, Gewährleistung und Rückgaberecht



Nachdem der Unterschied zwischen Gewährleistungshaftung und Garantie bereits erläutert wurde, befasst sich dieser Artikel mit dem Begriff Umtausch und dessen Abgrenzung zur Gewährleistungs- oder Sachmängelhaftung und dem ebenfalls durch das Gesetz garantierte Rückgaberecht.

Klare Abgrenzung der Begriffe
Ein wesentliches Problem, auf welches man insbesondere bei allgemeinen Rechtsberatungsforen trifft, ist der unsaubere Umgang mit den Begriffen, woraus sich gerade im Bereich des Kaufrechts Probleme ergeben können. Insbesondere der Begriff Umtausch wird oftmals falsch gebraucht, was die gut gemeinten Beratungen oft zu falschen Ergebnissen kommen lässt. Umtausch beschreibt lediglich die grundlose Rückgabe einer gekauften Sache in einem Geschäft. Selbstverständlich hat der Käufer im Einzelfall tatsächlich einen Grund die Kaufsache zurück zugeben, doch ist „ohne Grund“ hier im juristischen Sinne gemeint. Es besteht demnach kein rechtlicher Grund, etwa ein Mangel, die Sache zurück zu geben.

Wird ein solcher Mangel nach dem Kauf der Sache festgestellt, ist die Rückgabe der Sache gegen Erhalt einer neuen mangelfreien Ware kein Fall des Umtauschs, sondern der Sachmängelhaftung. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen ist nicht nur juristische Haarspalterei, sondern stellt für den Verbraucher einen erheblichen Unterschied dar, welcher im Folgenden noch erläutert wird.

Der dritte Begriff, der gerne in diesem Zusammenhang gebraucht wird, ist das Rückgaberecht aus § 356 BGB. Dieses leitet sich aus dem Widerrufsrecht aus § 355 BGB ab und besteht nicht allgemein bei Kaufverträgen, sondern ist gesetzlich nur für den Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b BGB geregelt. Von abweichenden Vereinbarungen in Kaufverträgen abgesehen, kann der Kunde von diesem Rückgaberecht also nur bei Vertragsabschlüssen geltend machen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes keine körperliche Anwesenheit erfordern. Dies sind vor allem Bestellungen aus Katalogen, Kaufabschlüsse im Internet oder am Telefon.

Kein Recht auf Umtausch
Während sowohl das Rückgaberecht als auch die Sachmängelhaftung gesetzlich geregelt sind, besteht hinsichtlich des Umtauschs kein rechtlicher Anspruch. Zwar sind viele Unternehmen aus Kulanz zum Umtausch der Waren bereit, doch sind sie hierzu keinesfalls verpflichtet. Wichtig ist: Dies gilt nur beim Kauf in einem Geschäft und auch nur, wenn die Sache nicht mangelhaft ist. Als mangelhaft gilt diese jedoch nicht schon, wenn sie dem Kunden nach dem Kauf nicht mehr zusagt.

Da der Umtauch gesetzlich nicht geregelt ist, bestehen bei der Abwicklung große Unterschiede, da dieser von jedem Verkäufer zu seinen Bedingungen angeboten werden kann. Etwaige gewohnheitsrechtliche oder regionale Bestimmungen gibt es hierbei nicht. Ist der Kunde sich beim Kauf der Ware nicht vollkommen sicher, sollte er sich daher vorher über eine eventuelle Umtauschmöglichkeit erkundigen und die Konditionen hierzu erfragen.

Auch bei der Rückgabe der Kaufsache, kann das Unternehmen selbst bestimmen, ob es den Kaufpreis zurück erstattet, einen Warengutschein ausstellt, oder der Kunde die Ware gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment eintauschen kann. Der Kunde hat demnach auch keinen generellen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn er die Ware zurück gibt. Bei einigen Verkäufern, insbesondere großen Unternehmen ist es jedoch üblich, die Konditionen für den Umtausch öffentlich auszuhängen. An diese Bedingungen muss sich der Verkäufer im Fall des Umtauschs halten, da sie Bestandteil des Vertrages geworden sind und kann dies im Einzelfall nicht ablehnen.

Warum ist der Umtausch nicht gesetzlich geregelt
Wichtig ist: Dies gilt für den Kauf in einem Geschäft, nicht für den Kauf im Internet oder per Telefon. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Fernabsatzvertrag und dem Abschluss des Kaufvertrags in einem Laden ist, dass der Kunde in letzterem die Möglichkeit hat, die Ware vor dem Kauf zu begutachten und diese in einem gewissen Rahmen auch zu testen. Daher kann er auch vor Abschluss des Kaufvertrags eindeutig entscheiden, ob dieses Produkt seinen Vorstellungen entspricht oder nicht. Bei einer Bestellung im Internet beispielsweise steht dem Käufer hingegen nur eine Abbildung und ggf. Maße zur Verfügung. Erst bei Erhalt der Ware, kann der Käufer diese wirklich begutachten.



Hat der Kunde im Bekleidungsgeschäft also die Möglichkeit die Ware zunächst anzuprobieren, hinsichtlich Stoffen, Passform und Größe zu testen, muss ihm zuzutrauen sein, dass er eine rechtsverbindliche Entscheidung sofort treffen kann.

Würde dem Kunden ein generelles Umtauschrecht eingeräumt, widerspräche dies dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der aufgrund der Tatsache, dass im alltäglichen Leben ständig formlose Verträge geschlossen werden, von größter Wichtigkeit ist. Müsste ein Verkäufer jederzeit beim Kauf einer Sache mit einem Wortbruch des Käufers rechnen, würde dies auf Dauer das Vertrauen darauf, dass sich ein Vertragspartner grundsätzlich an seine Zusage hält erschüttern und den Rechtsverkehr auf Dauer blockieren.

Diese weitreichende Konsequenz hat den Gesetzgeber dazu bewogen, dem Kunden kein solches Recht einzuräumen.

Rückgaberecht
Will ein Verbraucher seine Ware jedoch z.B. im Internet oder per Telefon bestellen, muss er sich dort alleine auf die Angaben des Verkäufers verlassen und kann diese nicht eigenständig überprüfen. Aus diesem Grund schuf der Gesetzgeber §§ 312 b- 312 f BGB. Hierin wurde genauestens festgehalten, was der Unternehmer darf, worauf er achten muss und welche Rechte der Verbraucher hat. § 312 d BGB verweist hinsichtlich des Widerrufs- und Rückgaberechts auf §§ 355,356 BGB, schränkt diese jedoch zusätzlich ein. Für den Verbraucher wichtig ist, dass die Widerrufsfrist erst bei Erhalt der Ware beginnt. Bei Dienstleistungen, bei denen für gewöhnlich keine Ware geliefert wird, beginnt diese unmittelbar nach Vertragsabschluss zu laufen. Kommt der Verkäufer seinen Informationspflichten aus § 312 c BGB nicht nach, entsteht dem Verbraucher kein Schaden, da in diesem Fall die Frist erst gar nicht anläuft.

Das Rückgaberecht selbst ist quasi ein Unterfall des Widerrufsrechts, denn durch Rücksendung der Ware zeigt der Käufer an, dass er, da er an dieser kein Interesse mehr hat, logischerweise auch den Vertrag nicht länger aufrechterhalten will.

Will der Kunde hingegen nur einen Fehler reklamieren, soll der bestehende Kaufvertrag sehr wohl fortbestehen, denn hieraus erwachsen dem Kunden die Ansprüche und Rechte aus der Sachmängelhaftung.

Ein Rat zum Schluss
Die Regelungen zum Kaufrecht sind im Grunde genommen sehr einfach, da sie im Alltag immer wieder auftauchen. Die gesetzlichen Vorschriften sind verständlich und soweit es geht detailliert geschrieben. Problematisch wird es teilweise nur dadurch, dass die Begrifflichkeiten immer wieder verwechselt werden, was dann zu Unsicherheiten führt. Entscheidend ist also, zunächst die richtigen Begriffe zu kennen, dann ist das Kaufrecht auch für den Laien verständlich.

Kurz und Knapp:
Umtausch: Rückgabe der Ware im Geschäft, ohne dass diese Mängel aufweist

Rückgaberecht: nur bei Fernabsatzverträgen, nicht im Geschäft, ist ohne Angabe von Gründen möglich
Sachmängelhaftung: Unabhängig von Fernabsatz und direktem Kauf gegeben, wenn die Sache fehlerhaft ist
Regelung des Fernabsatzes in §§ 312 b- 312 f BGB
Auf einen Umtausch hat der Käufer kein Recht
Umtausch stets zu den Bedingungen des Verkäufers
 
Zuletzt bearbeitet:
was ist denn jetzt eigentlich die kernaussage deines romans?

Ich tippe mal darauf ohne es gelesen zu haben, das wir Kunden keinen Anspruch haben auf irgendwelche Rückerstattungen. Habe am ende nur was mit Fernabsatzgesetz und Rückgabe gelesen, eigentlich eher am Thema vorbei. Ja so lange Nvidia nichts sagt ist das wohl auch so das man nur hoffen kann bei nem Shop gekauft zu haben der das ganze auf Kulanz macht um sich mit den Kunden gutzustellen und keinen Shitstorm zu erfahren.
 
Da hat einer ohne nachzudenken die erst beste Passage bei googeln kopiert und eingefügt. Sowohl Sachlage als auch BGB nicht verstanden. xD
 
alternate verweigert Rücknahme!

in Bezug auf die aktuelle Presse zu Grafikkarten mit einem Nvidia Chip
Geforce GTX 970 nehmen wir wie folgt Stellung.

Die Grafikkarten mit einem Nvidia Chip Geforce GTX 970 weisen keinen Defekt
auf, der einen Sachmangel i.S.d. Gewährleistungsrechtes begründen würde.

Das Produkt bringt in der Praxis die Leistung für die vorgesehene Verwendung
und weist damit die gewöhnliche Beschaffenheit, die bei Grafikkarten der
gleichen Art üblich ist, auf.
Nvidia bestätigte darüber hinaus, dass die Geforce GTX 970 derzeit so
arbeitet wie vorgesehen.

Sollten Sie weitere Fragen zu Ihre Grafikkarte mit einem Nvidia Chip Geforce
GTX 970 haben, wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Hersteller
Ihrer Grafikkarte.


Mit freundlichen Grüßen
 
Wow das ist hart. Amazon hab ich vorhin angerufen die nehmen die Karte problemlos zurück, Gutschrift wollten se mir aber keine geben.

Jetzt muss ich mal schauen was ich mache. Auf ne 290X will ich nicht umsteigen wenn dann auf die 380 oder 390 aber wann die kommt ist halt fraglich. Oder die 970 solange behalten...auf jedenfall wars die letzte Nvidia Karte.
 
Naja, das ist aber dünn, denn laut bgb ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Also könnte man doch argumentieren, dass es bis jetzt bei keiner Grafikkarte so aufgetreten ist. Oder?
 
Warum argumentiert ihr alle mit Mangel

Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Der RAM wurde mit 4 GB zu 256bit definiert, beworben, vermarktet und verkauft. (Darum aenderten sie dies auch nun auf der Seite)


Gesendet von meinem P8 mit der Hardwareluxx App
 
Warum argumentiert ihr alle mit Mangel

Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Der RAM wurde mit 4 GB zu 256bit definiert, beworben, vermarktet und verkauft. (Darum aenderten sie dies auch nun auf der Seite)


Gesendet von meinem P8 mit der Hardwareluxx App
Die 'zugesicherte Eigenchaft' mit 4096MB Speicher bei 256Bit Anbindung ist doch faktisch 100%ig zutreffend?! Es sind 8 Speicherchips zu je 512MB mit jeweils 32Bit an die GPU angeschlossen!

8 x 512MB = 4096MB
8 x 32Bit = 256Bit
8 x 7000MHz * 32Bit / 8 = 224.000MB/s

Die Problematik ist doch die, das dieser 0,5GB Speicher nicht über einen eigenen L2-Cache angesprochen an der Crossbar hängt, was die effektive performante Nutzung beinträchtigt?!

http://www.hardwareluxx.de/images/stories/newsbilder/aschilling/2015/GTX970_GM204_crossbar.jpg

Das alle Speicherchips gleich schnell effektiv performant angesprochen werden können, wie es bisher die Regel war, davon sind doch alle stillschweigend ausgegangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
>>
dass er eine rechtsverbindliche Entscheidung
>>

Wie soll ein Kunde eine rechtsverbindle Entscheidung bei VORSPIELUNG FALSCHER TATSACHEN fällen?

Fakt: Die veröffentlichten Specs der Karte waren falsch, warum --> irrelevant. Was zählt ist dass die Specs nicht korrekt waren und Leute diese aber evtl. für eine Kaufentscheidung herannahmen.

Und: Die angegebenen 4GB Speicher im Prinzip auch irreführend. Ja, "im Prinzip" 4GB Speicher, aber nur 3.2G-3.5G davon vollen Speed. Das kann ein Kriterium sein für Leute denen klar wird dass die 3.2GB Speicher evtl. für Multimonitorbetrieb, SLI etc. nicht genug sind, dies aber erst NACH dem Kauf den Leuten eröffnet wurde.

Die rechtsverbindliche Entscheidung über das Ausgeben von €350 wurde NICHT auf Tatsachen beruhend gemacht sondern basierend auf Irreführung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der RAM wurde mit 4 GB zu 256bit definiert, beworben, vermarktet und verkauft. (Darum aenderten sie dies auch nun auf der Seite)

Nun ja, es so anzugeben ist technisch auch nicht verkehrt, denn 4GB und ein 256bit SI sind physisch auch vorhanden und insofern wurde einen auch nur diese Eigenschaft zugesichert. Es wird ja nirgends genau spezifiziert wie das intern angebunden sein muss. Man erwartet es vielleicht, dass alle Speicherkanäle gleich schnell angebunden sind, aber das es auch so sein muss, kann man von diesen Angaben nicht ableiten. Deshalb habe ich so meine Zweifel, ob das juristisch auch angreifbar wäre...

VRAM bei GTX 970: Sachmangel, Vertragsrücktritt, Kaufpreisminderung - Kommentar von Clemens Gäfgen
 
Sind wir doch mal ehrlich, 90% derer die hier tönen sie geben die Karte zurück und hätten die Karte unter den Voraussetzungen nicht gekauft sind einfach nur angepisst und die technischen Daten sind "egal". Es kann mir keiner hier erzählen, dass er die Karte zig Monate benutzt hat und gelobt hat wie sonst was und nun, nachdem es jemand "gemerkt" hat, die Karte scheiße ist und nichts mehr kann... Die Karte macht weiterhin genau das was in den Reviews bescheinigt wurde....

Und ja, auch ich finde diese Vorgehensweise von Nvidia kacke! Aber ich bin der Meinung wäre die Karte schon immer mit 3,5GB verkauft worden, hätten 95% derer die nun schreien auch gekauft!!!

Genauso das Geschreie gegen die Händler die erstmal abwarten. Man einer tut jetzt hier so als sei die Karte direkt nach dem "erkennen" des Fehlers unbrauchbar geworden und läuft nicht mehr...

Gesendet von meinem OnePlus One
 
Zuletzt bearbeitet:
das wars wohl mit alternate. selbst schuld

Also, ich kann jeden Händler gut verstehen, der das so handhabt. Wenn man sich mal die Verkaufszahlen bei Mindfactory anschaut, dann haben die über 10.000 GTX970 Karten verkauft, diese alle auf KULANZ nun zurückzunehmen, wäre eine Aufgabe die man sicht erst einmal leisten können muss...

Und wenn man weiter denkt, was macht man nun mit 10.000 gebrauchten Karten, die teilweise durch Übertaktung gefoltert wurden und nun im Lager liegen?
 
Alternate löscht nun auch kritische stimmen dazu auf Facebook...ganz toll
 
Sind wir doch mal ehrlich, 90% derer die hier tönen sie geben die Karte zurück und hätten die Karte unter den Voraussetzungen nicht gekauft sind einfach nur angepisst und die technischen Daten sind "egal". Es kann mir keiner hier erzählen, dass er die Karte zig Monate benutzt hat und gelobt hat wie sonst was und nun, nachdem es jemand "gemerkt" hat, die Karte scheiße ist und nichts mehr kann... Die Karte macht weiterhin genau das was in den Reviews bescheinigt wurde....

Und ja, auch ich finde diese Vorgehensweise von Nvidia kacke! Aber ich bin der Meinung wäre die Karte schon immer mit 3,5GB verkauft worden, hätten 95% derer die nun schreien auch gekauft!!!

Genauso das Geschreie gegen die Händler die erstmal abwarten. Man einer tut jetzt hier so als sei die Karte direkt nach dem "erkennen" des Fehlers unbrauchbar geworden und läuft nicht mehr...

Gesendet von meinem OnePlus One
Sehe ich auch so. nVidia sollte den Usern schlicht ein frei Game aus einer Auswahl anbieten, als 'Entschädigung' zu dem internen 'Kommunikationsfehler', denn nach wie vor hätte man diese 'Besonderheit' ehrlicherweise kommunizieren sollen.
 
Alternate löscht nun auch kritische stimmen dazu auf Facebook...ganz toll

Wenn es wirklich kritische Stimmen sind, die es auch respektvoll zum Ausdruck bringen, kann ich ein solches Verhalten auch nicht gut heißen. Aber seien wir mal ehrlich, gefühlt über 90% sind geflame und da tut Alternate ganz gut dran diese auch zu löschen.
 
Dort hat jemand die Email von denen Zitiert und sehr förmlich gesagt das man das so nicht akzeptieren kann. ich habe darauf auch geantwortet, das die keine zufriedenstellende lösung sei...das wurde umgehend gelöscht
 
Warum wendet sich niemand an den Verbraucherschutz oder den Rechtsschutz? Facebook und Co. sind doch keine geeigneten Mittel. Solange die Händler das nicht irgendwie finanzieren können, ist es zwar sehr Schade für uns, aber durchaus verständlich. Man tut sich selbst auch keinen Gefallen damit zu starken Druck auf die Händler auszuüben, denn das Ganze muss irgendwie finanziert werden, wenn es über Kulanz läuft. Und am Ende wird es dann wie immer gemacht, indem an anderer Stelle der Kunde draufzahlen muss.
 
Hardwareluxx setzt keine externen Werbe- und Tracking-Cookies ein. Auf unserer Webseite finden Sie nur noch Cookies nach berechtigtem Interesse (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO) oder eigene funktionelle Cookies. Durch die Nutzung unserer Webseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies setzen. Mehr Informationen und Möglichkeiten zur Einstellung unserer Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Zurück
Oben Unten refresh