@kq:
Erstmal 'HALLO' im Forum
Also:
Gemäß §§ 355, 312 b f. BGB hat der Kunde das Recht, die Ware zu testen !!
Z.B. ein Auto wird ja auch Probe gefahren, ohne daß der Händler was dafür verlangt, bei Hardware könnte sich der Kunde die Ware ja im Laden anschauen bzw. vorführen lassen ( was wohl kein Laden macht
).
Um diesen Nachteil, den der Käufer bei Online-Transaktionen hat, zu mindern, wurde u.A. das ehemalige FAG beschlossen.
--> Der Kunde darf die Ware zum
'Bestimmungsgemäßen Gebrauch' testen, ohne, daß Wertminderung vom Händler geltend gemacht werden darf.
Anders sieht es natürlich aus, wenn der Kunde die CPU zerstört oder sonst was damit macht ...
Ich kann jetzt auch nicht 100%ig sagen, bei wem dann die Beweislast liegt ...
Mit dem Ausschluß der Versandkosten ( in einem Satz mit dem Anderen 'Wünschen' ) wird diese Passage leider unwirksam, da sie gegen geltendes Recht verstößt
--> Ab 40 € Warenwert der reklamierten Position ist der Händler verpflichtet, die Versandkosten zu erstatten.
( Bzw. den Kompletten Betrag + Versandkosten innerhalb von 30 Tagen. )
Ansonsten zieht § 284 Abs.3 S.2 BGB ( = ungerechtfertigte Bereicherung ), womit der Händler eine
Straftat begeht
Ich weis das auch nur, weil eine nette 'Firma' vor 2 Monaten mal versucht hat, mich über den Tisch zu ziehen
Hätten sich lieber nen anderen gesucht
Ich bin leider auch nicht mehr auf dem neuesten Stand, früher gab`s mal so nen Passus in AGB`s, daß, selbst wenn ein Punkt ungültig ist, nicht die kompletten AGB ungültig werden, sondern nur der entsprechende Punkt
Keine Ahnung, ob sowas heute noch nötig ist, ob es weiter unten in seinen AGB`s steht oder ob evtl. die ganzen AGB gegenstandslos sind
So long
Insane