Somit dürfen Fahrradfahrer innerorts grundsätzlich so schnell fahren, wie sie es können oder schaffen. Sie müssen allerdings – wie jeder andere Fahrzeugführer auch – ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen und die Geschwindigkeit der Verkehrssituation, der Witterung und den Sichtverhältnissen anpassen. Auch einschlägige Urteile setzen der Geschwindigkeit von Fahrrädern innerorts Grenzen. So muss beispielsweise niemand damit rechnen, dass ein Fahrrad mit Geschwindigkeiten fährt, die sonst nur von Kraftfahrzeugen erreicht werden. Fahrräder dürfen nur so schnell fahren, wie es allgemein von ihnen erwartet wird [...]
Auf Fahrradwegen müssen Radfahrer mit angepasster Geschwindigkeit fahren, d.h. sie müssen ihre Geschwindigkeit der Breite des Weges und der Oberflächenbeschaffenheit anpassen. Berücksichtigen müssen sie auch Hindernisse, Falschfahrer (Geisterradler) und Fußgänger auf dem Radweg. Bei Zweirichtungsradwegen muss die Geschwindigkeit so angepasst werden, dass eine gefahrlose Begegnung mit dem Gegenverkehr möglich ist. Ein schneller Fahrradfahrer, der auf der Fahrbahn mit dem Verkehr mitfahren könnte, wird auf dem Radweg somit regelrecht ausgebremst.
Radfahrer, die auf Gehwegen fahren, müssen immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies wird durch eine ganze Reihe einschlägiger OLG-Urteile bestätigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Befahren des Gehwegs per Zeichen Fußgänger (Z. 239) und Zusatzzeichen Radfahrer frei (Zz. 1022-0) freigegeben ist, oder ob der Fahrradfahrer verbotenerweise auf dem Gehweg fährt.