Wenn ein Fahrzeug – wie in diesem Fall ein
Dodge RAM – so breit ist, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr
ordnungsgemäß vorbeifahren können, ohne auf den
Gehweg auszuweichen, dann
liegt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.
🚫 Rechtslage – kurz & knapp
Nach § 1 und § 12 der StVO gilt:
- § 1 Abs. 2 StVO (Rücksichtnahmegebot):
„Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (Parken):
„Das Halten und Parken ist unzulässig an engen und unübersichtlichen Straßenstellen […]“
🛑 Wenn der RAM den Verkehrsfluss behindert:
- Parkt das Fahrzeug so, dass andere Fahrzeuge nicht mehr vorbeikommen, nur mit Ausweichen auf den Gehweg oder mit riskantem Rangieren – dann gilt das als:
- Behinderung des fließenden Verkehrs
- Gefährdung anderer
- Zweckwidrige Nutzung des Gehwegs
- Das kann zur Folge haben:
- Bußgeld (mindestens 20–35 €) je nach Ausmaß der Behinderung
- Abschleppung des Fahrzeugs, wenn es eine konkrete Gefahr darstellt oder die Feuerwehr/der Rettungsdienst nicht durchkommt
- Anzeige bei anhaltender Störung durch Anwohner oder Ordnungsamt
🧠 Faustregel:
Ein parkendes Fahrzeug darf
den Gehweg nicht blockieren und
die Fahrbahn nicht so stark verengen, dass andere Verkehrsteilnehmer (inkl. Müllabfuhr, Feuerwehr, Lieferdienste)
nicht mehr ohne Gefährdung durchkommen.
🔍 Was zählt als „zu eng“?
Zwar gibt es keine feste cm-Angabe in der StVO, aber in der Praxis gilt:
- Mindestens 3 m Restfahrbahnbreite sind in der Regel erforderlich, damit ein Fahrzeug sicher vorbeifahren kann.
- Ist diese Breite nicht mehr gegeben, wird das Fahrzeug als verkehrsbehindernd abgestellt betrachtet.