Werbung
Obwohl das Urteil aus Hamburg einen wesentlichen Punkt mit der Störer-Haftung anfasste, ist der Streit bei weitem noch nicht beigelegt, denn letztlich geht es seit drei Jahren um die Höhe der Lizenzabgaben. Momentan schlägt die GEMA ein Mischmodell vor: konkret die Mindestvergütung und die Regelvergütung.
Die Mindestvergütung
Bei der Mindestvergütung müsste YouTube pro Stream eines Videos mit urheberrechtlich geschütztem Material der GEMA 0,6 Cent an die Verwertungsgesellschaft zahlen – der Betrag ist übrigens für alle kostenlosen, werbefinanzierten Streaming-Dienste wie zum Beispiel Spotify oder Simfy einheitlich geregelt. Wenn man nun einen Song wie „Video Games“ von Lana Del Rey mit 12,8 Millionen Streams bei YouTube nimmt, kämen immerhin 76.800 EURO zusammen. Alexander Wolf verteidigt dieses Modell mit den Worten: „Wir halten diese Abrechnungsmethode bei interaktiven Diensten für die gerechteste. […] Der Künstler wird je nachdem, wie oft er gespielt wird, vergütet.“
Die Regelvergütung
Ein weiterer Passus in den Tarifunterlagen der GEMA weist aber ebenfalls eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen aus. Diese sogenannte Regelvergütung sieht vor, dass 10,25 Prozent der Netto-Einnahmen an die GEMA überwiesen werden müssen. Wenn man annimmt, dass Google pro 1.000 Streams fünf Euro Nettogewinn aus der eingeblendeten Werbung macht – den Betrag errechnete Johnny Haeusler vom Spreeblick Blog in seinem Beitrag zu dem Konflikt –, würden 51,25 Cent als Abgaben an die GEMA fällig oder im Bezug auf den Lana Del Rey Song 6.560 Euro.
Der Unterschied zwischen den beiden Summen ist schon verblüffend und es stellt sich die Frage nach dem Mischmodell. Demnach müsste YouTube die pauschale Mindestvergütung und den Betrag der Regelvergütung an die GEMA zahlen. Allerdings soll dabei nur der Teil tatsächlich fällig werden, der höher liegt, also entweder 0,6 Cent oder 10,25 Prozent der Werbeeinnahmen. Wenn man sich die beiden Summen nun anschaut, wird einsichtig, welcher Fall eher zutreffen würde und weshalb YouTube die Regelvergütung vorzieht. Mounira Latrache macht im Interview mit iRights keinen Hehl daraus: „Wir sind bei der Regelvergütung sehr nahe beieinander.“ Das Mindestvergütungsmodell lehnt die Video-Plattform jedoch ab, da es ein Konstrukt aus dem Download-Bereich sei, das mit dem werbefinanziertem Service von YouTube nicht vereinbar wäre, wie Latrache ausführt.
Beide Parteien ringen um ein angemessenes Lizenzabkommen
Die niedrigen Abgaben sind der wesentliche Streitpunkt, weshalb es bisher zu keiner Einigung gekommen ist. Auf der einen Seite argumentiert YouTube, dass man sich mit 24 Verwertungsgesellschaften aus 42 Ländern bereits geeinigt habe, auf der anderen Seite sträubt sich die GEMA gegen eine solche Einigung internationalen Vorbilds. „Wir sehen, wie erschreckend niedrig die Einnahmen der Künstler in Ländern wie Großbritannien und Italien aus den Verträgen mit Youtube sind. Das bestätigt uns darin, dass wir die Youtube-Vorschläge nicht akzeptieren können“, sagte Alexander Wolf gegenüber iRights. Eine Abgabe pro Stream lehnt die Video-Plattform mit dem Argument ab, dass nicht jeder Stream Einnahmen bringe und deshalb eine flexible Lösung gefragt sei und nicht „das Korsett einer Mindestvergütung pro Aufruf“, wie es Mounira Latrache nennt.
Das Ringen um ein angemessenes Lizenzabkommen bleibt also weiterhin spannend, aber mit dem Hamburger Urteil scheint zumindest Bewegung in die verhärteten Fronten gekommen zu sein. Eine schnelle Einigung scheint nicht unmöglich, denn beide Seiten bekräftigen immer wieder, dass ihnen eine angemessene Vergütung der Künstler und die Zufriedenheit der Konsumenten am Herzen lägen.