Werbung
Seit dem 1. Januar 2013 finanzieren sich die Landesrundfunkanstalten nicht mehr über die GEZ-Gebühr, sondern über eine pauschale Haushaltsabgabe, den Rundfunkbeitrag. Während nach der Einführung hierfür monatlich 17,98 Euro entrichtet werden mussten, entschied die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (KEF) aufgrund der deutlich höheren Einnahmen der Sender wenig später, den Rundfunkbeitrag um 48 Cent zu senken. Seit 2015 gilt ein einheitlicher Beitrag in Höhe von 17,50 Euro pro Monat – unabhängig davon, wie viele Geräte im Haushalt vorhanden sind und wie viele Menschen in der Wohnung leben.
Letzteres war vielen ein Dorn im Auge, schließlich ist die Belastung für Single-Haushalte größer als die für Familien oder Studenten-WGs, die effektiv auf die Anzahl der Personen gerechnet weniger bezahlen müssen. Unter anderem darüber, aber auch die Frage, ob der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist, musste nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Am Mittwochvormittag erfolgte die Entscheidung. Geklagt hatten drei Privatpersonen und der Autovermieter Sixt, der pro Fahrzeug zur Kasse gebeten wird und damit jährlich einen hohen Millionenbetrag zu bezahlen hat.
Das Urteil des BVerfG ist wenig überraschend: Nach Auffassung des Gerichts ist das bestehende Modell zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Kern nicht verfassungswidrig, die Zweitwohnungsregelung aber müsse künftig überarbeitet werden. Nach Aussagen der Richter gäbe es Korrekturbedarf bei denjenigen, die auch für ihren Zweitwohnsitz den Rundfunkbeitrag bezahlen müssen. Sie folgten der Argumentation eines Klägers, dass er zwar für beide Wohnungen bezahlen müsse, jedoch nicht in beiden Wohnungen gleichzeitig die Dienste des Rundfunks in Anspruch nehmen könne und somit schlichtweg doppelt belastet werden würde. Der Gesetzgeber ist nun angehalten, bis spätestens Mitte 2020 nachzubessern. Betroffene sollten aber schon jetzt einen entsprechenden Antrag auf Befreiung des Zweitwohnsitzes stellen.
Die Tatsache, dass auch diejenigen bezahlen müssen, die kein Fernseher oder Radio besitzen, oder dass ein Single im Vergleich zu Mehrpersonenhaushalten finanziell stärker belastet wird, war bei den Richtern des Bundesverfassungsgerichts von keiner entscheidenden Bedeutung. Es komme nicht auf ein bloßes Vorhandensein von Empfangsgeräten oder auf einen Nutzungswillen an. Sixt muss ebenfalls weiter für jede Betriebsstätte und für jedes nicht ausschließlich privat genutztes Fahrzeug bezahlen.