Gibt doch pro Reifen 40€ und n Punkt oder nicht ?
Interessiert doch eh nur die Versicherung oder? Die paar Eier beim Unfall wegen SR sind dann eh schon egal..
edit:
Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister rechnen. Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro und 1 Punkt.
Welche Auswirkung hat ein Unfall mit Sommerreifen auf die Kaskoversicherung?
Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur erhebliche Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen.
Kommt es zu einer Mithaftung, wenn das Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen ausgerüstet war?
Auch in der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann.
Diese kann sich zunächst aus der erhöhten Betriebsgefahr des Halters (§ 7 StVG) ergeben. Die Betriebsgefahr stellt diejenige Gefahr dar, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist. Wird diese durch besondere unfallursächliche Umstände erhöht, kann dies zu einer Mithaftung des Halters führen, auch wenn der Unfallgegner durch ein eigenes Verschulden den Unfall verursacht hat. Nach einer Entscheidung des AG Trier (zfs 1987, 162) kommt es zu einer Mithaftung von 20 %, wenn das Fahrzeug mit Sommerreifen auf Schnee bei einem Ausweichmanöver, das der Unfallverursacher zu vertreten hat, ins Schleudern gerät und dabei verunglückt.
Auch der Verschuldensmaßstab des Fahrers (§ 18 StVG) kann zu einer Mithaftung führen, da ein objektiver Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO bei der Benutzung von Sommerreifen auf Schnee vorliegt. Dieser objektive Verstoß führt zu einer Verschuldensvermutung, wobei dem Fahrer eine Entlastungsmöglichkeit geboten ist. Abzustellen ist also darauf, ob die Gefahrensituation für den Durchschnittsfahrer erkennbar war. Nur wenn dies verneint wird oder nachgewiesen werden kann, dass die Benutzung der Sommerreifen für den Unfall nicht kausal war, kommt es nicht zur Mithaftung.