Deliktkatalog [Bearbeiten]
Nach jahrelangen Diskussionen über den Entzug der Lenkberechtigung von Lenkern, die in kurzer Zeit mehrfach schwere Delikte im Straßenverkehr begehen, wurde mit 1. Juli 2005 ein „Vormerksystem“ eingeführt. Ziel dieses Systems ist es, die Verkehrssicherheit zu steigern, die Zahl der Verkehrsopfer zu reduzieren und bewusstseinsbildend, sowie sanktionierend
Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen ab 0,5 ‰ und unter 0,8 ‰ Blutalkoholgehalt.
Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen der Klasse C (mit mehr als 7,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse) über 0,1 ‰ und unter 0,5 ‰ Blutalkoholgehalt.
Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen der Klasse D über 0,1 ‰ und unter 0,5 ‰ Blutalkoholgehalt
das Gefährden von Fußgängern, die geregelte oder ungeregelte Schutzwege ordnungsgemäß benützen.
Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes beim Hintereinander fahren in folgender Form: zeitlicher Sicherheitsabstand von 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, wenn dieser Abstand mit einem technischen Messgerät festgestellt wurde.
Verursachen eines Verkehrsunfalls durch Begehen einer Vorrangverletzung, wenn dabei ein Stoppschild missachtet wurde und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken gezwungen wurden.
beim Überfahren einer roten Lichtzeichenanlage, wenn dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge, denen grünes Licht gezeigt wird, zum unvermittelten Bremsen oder Ausweichen gezwungen wurden.
Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Autobahnen, wenn Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes behindert werden.
Missachtung eines durch Verkehrszeichen kundgemachten Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern in Tunnels.
Missachtung der Beförderungsvorschriften für Gefahrgut in Autobahntunnels (so genannte „Tunnelverordnung“).
Wenn bei Eisenbahnkreuzungen ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung versucht wird, obwohl nach Lage des Straßenverkehrs (zum Beispiel einer Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte; oder durch geschlossene Schranken abgegrenzte Räume befahren werden oder bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, das gelbe oder rote Licht oder akustische Zeichen nicht beachtet werden.
das Fahren mit einem Fahrzeug, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, wenn der Mangel dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.
Übertretungen der Bestimmungen über die gesicherte Beförderung von Kindern unter 14 Jahren bzw. einer Körpergröße unter 150 cm bei Kraftwagen und Motordreirädern (genauer Wortlaut: siehe §§ 106 1a und 1b KFG 1967