Necrofridge
Semiprofi
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- 25.11.2009
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Selbst ich find das richtig. Aber das ist leider zu dick aufgetragen, da IMHO politisch beeinflusst. An sich ist es klar, das wenn denn, es ein Totschlag ist. Und kein Mord. Die argumentation der Vertweidiger war für mich halbwegs schlüssig.
D.h. 5 Jahre mit der festgelegten Chance, nach 3 Jahren auf Bewährung rauszukommen. Ok, man denkt sich, der ist Tot, soll er nur 3 Jahre einsitzen? Ich bemesse dem trotzdem eine starke Signalwirkung. Wenn man bei Raserei bedenken muß, daß wenn man einen wegnietet, man mind. 3 Jahre in den Knast geht... Das ist schon ein starker Tobak im Gegensatz zu früher.
Für Totschlag kann man 5 BIS 15 Jahre bekommen. Es ist also nicht so, daß man da automatisch feiner raus ist, weil es Totschlag und kein Mord war.
Die Richter sind nach der Definition des Mordes, dem "oder sonst aus niedrigen Beweggründen" bei einer Raserei, nachgegangen. Hmm...
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oderum eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Ich schätze vorm BGH wird ein Totschlag draus.
Dachte die Argumentation wäre gewesen, dass deren Auto als gemeingefährlich interpretiert wurde, bzw deren Benutzung das Auto gemeingefährlich gemacht hat.