stipi, ich freue mich ja sehr für dich, aber einfacher machst du's wirklich nicht ...
Der U2311H ist momentan für sehr günstiges Geld zu haben (
Dell UltraSharp U2311H, 23", 1920x1080, VGA, DVI, DisplayPort | Geizhals.at Deutschland). Bin aber bei solchen Angeboten ehrlich gesagt etwas zögerlich. Hat schon mal jemand so krass unter Wert _kein_ Montagsgerät bestellt?
Mit doublex habe ich persönlich schon mal ganz ganz schlechte Erfahrung gemacht. Vielen aus dem Hifi-Forum ist dieser Händler sehr bekannt, da es einer der wenigen Bezugsquellen für qualitativ hochwertige Mediaplayer ist.
Ich hatte vor einigen Monaten zwei Player bestellt. Einer wies jedoch Kratzer auf und ich habe hier den vertrag widerrufen. Mein Geld habe ich jedoch erst nach massiver Ankündigung, den Fall meinem RA zu übergeben, zurückerhalten.
Zu dem damaligen Zeitpunkt wurde ihm auch das Paypal Konto gesperrt. Wann Paypal Konten sperrt, ist wohl jedem bekannt.
Des Weiteren ist dieser Händler massiv einem Rechtsirrtum verfallen. Bei einem Widerruf meint er, er kann als Händler den Kaufpreis noch 30 Tage einbehalten, weil es so im BGB steht.
Das ist FALSCH !!!!
Im BGB wird in §357 (Rechtsfolgen des Widerrufs) auf §286 verwiesen und dort steht:
„Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet“
Das heißt nicht, dass der Händler sich 30 Tage Zeit lassen kann und 30 Tage mit dem Geld des Kunden arbeiten kann !!! Das verstehen einige Händler nicht, weil ihnen offensichtlich Schuldrecht, Verzug und Mahnwesen nicht bekannt ist.
Eine Rückabwicklung erfolgt immer Zug um Zug, d.h. Ware zurückgeben, anschließend Geld zurückverhalten.
Bekommt man das Geld nicht sofort zurück, dann muss man den Händler durch eine Mahnung+Rückzahlungsfrist in Verzug setzen. Diese Frist muss der Händler einhalten, ansonsten kann man ihm gleich den gerichtlichen Mahnbescheid hinterherschicken und Verzugsschaden geltend machen.
Vorraussetzung ist jedoch immer, dass der Händler in Verzug gesetzt worden ist, bzw. sich in Verzug befindet.
Das Problem beim Schuldrecht war in der Vergangenheit, dass der Laie diese ganzen Kenntnisse nicht hatte, den Schuldner nicht richtig in Verzug gesetzt hat oder nicht nachweisen konnte, dass er den Schuldner in Verzug gesetzt hat.
Um diese Problem zu beseitigen hat der Gesetzgeber gesagt, ok, wenn der Laie da Probleme hat, sagen wir, dass der Schulder vom Gesetz her automatisch nach 30 Tagen in Verzug ist !!! Somit kann man nach diesen 30 Tagen sofort das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und den Verzugsschaden geltend machen.
Das bedeuten die 30 Tage !!! Sie berühren nur den Verzug und die Verzugsfolgen.
Also noch mal, die Rückabwicklung hat Zug um Zug zu erfolgen --> Kunde macht Widerruf, Kunde schickt sofort die Ware zurück. Händler überweist sofort nach Wareneingang das Geld zurück !!!
Jeder Kunde hat das Recht, den Verkäufer auch schon viel früher in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1)
Genau dieser Sachverhalt war doublex damals nicht klar. Nachdem ich doublex damals in Verzug gesetzt hatte, kam erstmal folgende Mail zurück:
„Nach Erhalt der Ware haben wir 30 Tage zeit den Kaufpreis zu erstatten.“
„Erst einmal rechtlich informieren bevor man drauf los schreibt!“
Erster Satz ist falsch !!!
Zweiter Satz: Händler die, Kunden so anschreiben, bei denen würde ich nie bestellen.
Wie ging es weiter? Nachdem doublex die Rückzahlungsfrist verstreichen lassen hat, habe ich bei Paypal Käuferschutz beantragt.
Wie reagierte doublex? Mit folgender Mail:
„wir erstatten den kaufpreis sobald der paypalkonflikt geschlossen wurde“
Das ist natürlich absolut rechtswidrig und geht in Richtung Erpressung. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen:
Da ist jemand Schuldner, befindet sich in Verzug, im Unrecht usw. so dass der Gläubiger gezwungen ist, bestimmte rechtliche Maßnahmen einzuleiten. Und Schulder sagt, ziehe mal deine Rechtsmittel zurück, vorher begleiche ich nicht die Schuld !!!
Ist ja wohl absolut krass !!! Umgekehrt wird ein Schuh draus, er hat zuerst seine Schuld zu begleichen und dann ziehe ich die Rechtsmittel zurück - bzw. die Rechtsmittel sind dann sowieso hinfällig, da er seine Schuld beglichen hat
Das nur mal zu meinen Erfahrungen mit diesem Händler ;-)