EINSCHLAG DEUTSCHLAND - VERBOTENE AROMEN 2016
Die Dateien dazu hat Günter Müller bereits gepostet.
So sieht es wohl aus:
Tabakerzeugnisgesetz:
Das geht wahrscheinlich noch im Dezember in den Bundestag, wird vom Bundesrat wohl Anfang des neuen Jahres abgenickt und tritt danach sofort in Kraft.
Wichtig: Es enthält im Wesentlichen die Vorgaben der TPD
Weil Verschärfungen der TPD der EU gemeldet (notifiziert) werden müssen (und das anscheinend drei Monate Vorlaufzeit braucht) kommen die grossen Gemeinheiten, die Schweinereien die noch über die TPD hinausgehen erst ein wenig später.
Dafür gibt es bereits den
Entwurf des Aenderungsgesetzes.
Der Ueberhammer ist dessen Anhang 2, jetzt ist Schluss mit lustig, jetzt gehts ans Eingemachte:
„Anlage 2
Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehäl-tern
zu § 27
1. Vitamine und folgende sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass der Konsum einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters einen gesund-heitlichen Nutzen hat oder geringere Gesundheitsrisiken birgt:
a) Verarbeitete Bestandteile, Extrakte und Öle folgender Pflanzen: Kamille, Salbei, Pfefferminze, Fenchel, Melisse, Waldmeister, Kardamom, Koriander, Weihrauch, Damiana, Katzenminze, Passionsblume, Lavendel, Zitronenmelisse, Johannis-kraut, Baldrian, Traumkraut, Oregano und Thymian
b) Aminosäuren und modifizierte Aminosäuren, die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kategorie 3 der Diätverordnung in der je-weils geltenden Fassung für diätetische Lebensmittel zugelassen sind sowie S-Adenosylmethionin und L-5-Hydroxytryptophan
c) Carnitin
L-Carnitin
L-Carnitinhydrochlorid
L-Carnitin-L-Tartrat
d) Flavonoide sowie antioxidativ wirksame Phospholipide
e) Extrakte von Früchten und andere flüssige pflanzliche Erzeugnisse, die mit hohen Vitamingehalten assoziiert werden: Sanddorn, Hagebutte, Weizenkeimöl
f) Melatonin
g) Natriumselenit
2. Koffein, Taurin oder folgende sonstige Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden:
a) Maltodextrin
b) Glucose, Fructose und Galactose
c) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Kaf-feepflanze und der Kaffeebohnen
d) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Tee-strauches Camellia sinensis L. Kuntze
e) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Guaranapflanze
f) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Mate-Strauches
g) Thujon
3. Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben
4. folgende Zusatzstoffe, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern:
a) p-Menthan-3-substitutierte und modifizierte Verbindungen, einschließlich
p-Menthan-3-carboxamide, einschließlich der p-Menthan-3-N-alkylcarboxamide
p-Menthan-3-ester
p-Menthan-3-ether
p-Menthan-3-carbonsäuren und deren Ester
Menthon 1,2-glycerolketal (CAS-Nr. 63187-91-7)
b) p-Menthan-alkohole und deren Ester
c) folgende Verbindungen:
3,4-Dihydro-3-(2-hydroxyphenyl)-6-(3-nitrophenyl)-(1H)-pyrimidin-2-on (CAS-Nr. 36945-98-9)
2-Isopropyl-N 2,3-trimethylbutyramid (CAS-Nr. 51115-67-4)
Isopulegol/ (CAS-Nr. 7786-67-6 oder 89-79-2)
1-(di-sec-Butyl-phoshinoyl)-heptan
d) folgende Aromastoffe:
Menthol (CAS-Nr. 1490-04-6)
(-)-Menthol (CAS-Nr. 2216-51-5)
(+)-Menthol (CAS-Nr. 15356-60-2)
Menthon (CAS-Nr. 89-80-5)
(-)-Menthon(CAS-Nr. 14073-97-3)
(+)-Menthon(CAS-Nr. 3391-87-5)
L-Carvon (CAS-Nr. 6485-40-1)
Geraniol (CAS-Nr. 106-24-1)
Linalool (CAS-Nr. 78-70-6)
1,8- Cineol (Eukalyptol) (CAS-Nr. 470-82-6)
Hydroxycitronellal (CAS-Nr. 107-75-5)
e) folgende aus Pflanzen gewonnene Stoffe:
Öle und Bestandteile, die aus Pflanzen der Gattungen Mentha, Eucalpytos, Ocimum, Thymus und Salvia stammen
5. folgende Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben:
a) Stoffe, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Abl. L 351 vom 31.12.2008, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/491 der Kommission vom 23. März 2015 (Abl. L 78 vom 24.03.2015 S. 12) geändert worden ist, als CMR-Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind
b) folgende weitere Stoffe:
Birkenteeröl (CAS-Nr. 8001-88-5 und CAS-Nr. 85940-29-0)
Wacholderteeröl (CAS-Nr. 8013-10-03)
Sassafrasöl
Sassafrasholz
Sassafrasblätter
Sassafrasrinde
Methyleugenol (CAS-Nr. 93-15-2)
Estragol (CAS-Nr. 140-67-0)
Para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (CAS: 94-13-3)
6. folgende Inhaltsstoffe außer Nikotin in der Flüssigkeit, die in erhitzter oder nicht er-hitzter Form ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen:
a) folgende Aromastoffe:
Diacetyl (2, 3-Butandion) (CAS-Nr. 431-03-8)
2,3-Pentandion (CAS-Nr. 600-14-6)
2,3-Hexandion (CAS-Nr. 3848-24-6)
2,3-Heptandion (CAS-Nr. 96-04-8)
Cumarin
b) folgende aus Pflanzen gewonnene Stoffe:
Bittermandelöl
Verarbeitete Bestandteile und Extrakte des Engelsüßwurzelstocks
Verarbeitete Bestandteile, Extrakte und Öle, die aus der der Pflanze Poleyminze stammen
Agarizinsäure“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
14. November um 00:08 · Bearbeitet · Öffentlich
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Dirk Gottschalk
Damit wäre das mit Coffein als Alternative in gehandelter Base auch raus. Was wir selber rein machen ist zwar Latte, aber fertig wird es das nicht im Handel geben.
Gefällt mir · 4 · Melden · Samstag um 01:19
Günter Müller
streng genommen sind damit alle aromen "raus" denn fast alle aromen sind ein komplexes stoffgemisch und enthalten mindestens einen der oben genannten stoffe .
es gibt kein kaffeearoma und auch kein erdbeeraroma
wäre dem so würden auf den foren nicht erbitterte kämpfe darum geführt welches aroma von welchem anbieter das bessere sei.
es gibt auch nicht den "apfelgeschmack" oder den weingeschmack"
jedes apfelsorte jede spargelsorte etc hat ihr eigens aroma und jede fischart schmeckt anders so wie auch tomaten
"tomaten" streich ich wieder weil fast nur noch einheitstomaten der marke "monsanto" verkauft werden (dürfen)
diese unterschschiede sind das ergebnis der anteilig variablen inhaltsstoffe eines stoffgemisches das wir allgemein als aroma bezeichnen.
die antz haben also nach rechtskräftigwerden dieses machwerks alle möglichkeiten jegliches aroma über eine analyse aus dem markt zu schießen.
Gefällt mir · 5 · Melden · Samstag um 01:48
Günter Müller
ich picke mal eines heraus
"Weizenkeimöl"
nur vom wahnsinn gebissenen vollidioten würden lipide in ein liquid kippen daher erübrigt sich ein verbot von salatölen aller art
auffrischkurs für anfänger die im stillen kämmerchen ein gesetz zimmern :
was sind lipide ?
Lipide (von griechisch λίπος lípos „Fett“, Betonung auf der zweiten Silbe: Lipide) ist eine Sammelbezeichnung für ganz oder zumindest größtenteils wasserunlösliche (hydrophobe) Naturstoffe, die sich dagegen aufgrund ihrer geringen Polarität sehr gut in hydrophoben (oder lipophilen) Lösungsmitteln wie Hexan lösen. Ihre Wasserunlöslichkeit rührt vor allem von den langen Kohlenwasserstoff-Resten her, welche die allermeisten Lipide besitzen. Man teilt sie grob in verseifbare und nicht verseifbare Lipide ein
https://de.wikipedia.org/wiki/Lipide
und warum dürfen die nicht in ein inhalationsgemisch ?
"Weizenkeimöl" ist ein Planzenöl und damit ein lipid
diese stoffe schädigen generell die lunge wenn sie veratmet werden
schon mal was von einer "Lipidpneumonie" gehört ?
anscheinend nicht ansonsten würde nicht "weizenkeimöl" als einzelstoff benannt """"sondern die ganze lipidgruppe"""" (zu recht) verboten
Eine Lipidpneumonie wird durch die Aspiration oder Inhalation fetter oder mineralischer Öle verursacht, die sich im Lungenraum ablagern und Entzündungsreaktionen in Gang setzen. Histologisch sind alveolär und interstitiell lipidbeladene Makrophagen mit zahlreichen Bläschen nachweisbar. Im Röntgenbild zeigen sich diffuse Flecken auf der Lunge. Im Verlauf der Erkrankung entwickelt sich eine Fibrose (Bindegewebsvermehrung) und eine Einschränkung der Atemfunktion...
Pflanzenöle (gehören unter keinen umständen in liquids )
https://de.wikipedia.org/wiki/Pflanzenöle
dagegen sind die meisten "Ätherische Öle" aus denen aromen bestehen in der regel unbedenklich (ausnamen bestätigen allerdings die regel)
https://de.wikipedia.org/wiki/Ätherische_Öle
es ist echt ein schlechter witz das bei diesen konspirativen sitzungen im tal der ahnungslosen wo diese gesetze zusammengeschustert werden nicht ein kompetenter chemiker
anwesend zu sein scheint der den hoffnungslos überforderten machern dieses machwerks beratend zur seite steht .
ich möchte wetten das niemand dort weiß was
Para-Hydroxybenzoesäure-Propylester ist und was es bewirkt .
ich denke die sind froh wenn sie chemische begriffe halbwegs richtig geschrieben aufs papier bringen .