Im Alkohol-Steuer und Monopolgesetz steht:
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(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die
Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die
Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in
anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu
bestimmen,
1. in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
2. welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen
Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an
Vergällungsmittel zugelassen:
1. allgemein 1,0 Liter Methylethylketon
2. zur Herstellung von
a) Brauglasur 6,0 Kilogramm Schellack oder
1,0 Kilogramm
Fichtenkolophonium
b) wissenschaftlichen 1,0 Liter Petrolether oder
Präparaten zu Lehrzwecken, 2,0 Liter Toluol
zur Vornahme von chemischen
Untersuchungen aller Art,
zum Ansetzen von Chemikalien
und Reagenzien für den
eigenen Laborbedarf, zur
Herstellung, Aufbewahrung
und Sterilisation von
medizinischem Nahtmaterial
und zur Herstellung von
Siegellack
c) Emulsionen und ähnlichen 5,0 Liter Ethylether oder
ähnlichen Zubereitungen 2,0 Liter Toluol
für photographische Zwecke,
Lichtdruck- und
Lichtpausverfahren und zur
Herstellung von
Verbandstoffen mit Ausnahme
von Kollodium
d) Druckfarben 2,0 Liter Cyclohexan
e) Essig 6,0 Kilogramm Essigsäure,
gerechnet als wasserfreie
Säure
f) kosmetischen Mitteln oder 0,5 Kilogramm
Mitteln zur Phthalsäurediethylester oder
Geruchsverbesserung 0,5 Kilogramm Thymol
g) Arzneimittel für den 1,0 Kilogramm Kampfer oder
äußerlichen Gebrauch 0,5 Kilogramm Thymol
3. zu Reinigungs- und 2,0 Liter Toluol oder
Desinfektionszwecken, sofern 1,0 Liter Petroleumbenzin
keine Heilwirkung beabsichtigt oder 1,0 Liter Karbolsäure
ist, und anderen gewerblichen
Zwecken
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Andere Fremdstoff sind nicht im Spiritus zu erwarten, da die für die Herstellung erforderliche Genemigung erfordert, dass er rein sein muss, und erst dann vergällt werden darf. (Lebensmitteltaugliche Zwischenstufe!)
Aber wenn für die Herstellung eines Produktes Ethanol erforderlich ist, und das Vergällungsmittel ungeeignet ist, kann auch eine Steuerbefreiung erfolgen, unter der Voraussetzung, dass das Endprodukt keinen Ethanol enthält. Es Bedarf aber einer Genhemigung -> Hauptzollamt
Soweit ich das mitbekommen habe wird praktisch (bei dem normal z.B. im Super- oder Baumarkt erhältlichen Spiritus) nur Toluol oder MEK verwendet. Das Toluol und der MEK hat hier normalerweise eine Reinheit von min. 99%
mfg