LOL... @xe3tec : K.a. welche meiner Aussagen in welchem Kontext besondere Bluete entfalten wuerden, wenn es so waere, aber ich lasses bei dir, das dann anzubringen, wenn du glaubst, dass es der Fall ist. Auf den Gedankengang freu ich mich wirklich jetz schon
In der Theorie schon.
Hier gilt CyberCSX: Glauben kannste inner Kirsche!
Ich hab nur hier begruendet, warum ich ihm sein Ausrede nicht geglaubt habe. Gerichte holen, FALLS sie es fuer noetig erachten, Gutachten dazu ein, denn es geht hier ganz entscheidend um Glaubwuerdigkeit der entgegenstehenden Aussagen.
Ohne zu weit offtopic zu gehen: Im Kachelmann-Prozess versuchen die Richter, genau das zu eruieren. Und gerade, weil es manchmal sehr schwierig sein kann, werden so grosse und umfaengliche Anstrengungen unternommen !
^ Und hier seh ich auch die entscheidende Schwaeche der Staatsantwaltschaft, die das Verfahren vorschnell eingestellt hat. Gerade die Glaubwuerdigkeit der Aussagen ist entscheidend fuer die strafrechtliche Beurteilung des Falles. Die SA hat KEINERLEI ERNSTHAFTE Anstrengungen unternommen, die Glaubwuerdigkeit der Aussagen zu ueberpruefen, sondern hat sich die einfachste Variante rausgepickt. Hier haette man seinerseits gegen die SA ermitteln muessen.
...sondern inwiefern man mit zumindest ETWAS argumentativem Rückhalt ihn im Kontext des deutschen Rechtswesens als schuldig der Verführung Minderjähriger sprechen könnte.
Das hier verdient eine Antwort, moeglicherweise, weil es einigen ueberhaupt nicht in den Sinn gekommen sein koennte, dass sein Verhalten auch nach Deutschen Masstaeben strafbar war.
Der Blick ins StGB hilft weiter :
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern und du wirst unter anderem 2 Dinge finden ...
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
....
(6) Der Versuch ist strafbar; (dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.)
Der Gesetzgeber hat klar geregelt, dass sexuelle Handlungen mit Kindern ausnahmslos (!) verboten sind und das ein moegliches Einverstaendnis des Kindes unbeachtlich ist.
Fuer den Fall, dass der Taeter ueber 18 war und es sich bei der sexuellen Handlung um Beischlaf oder vergleichbares handelt, gilt sogar die Strafverschaerfung des
176a und wird als "schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern" bestraft.
Wie Marcos eingestandener Versuch des Geschlechtsverkehrs ausgesehen hat: Geschenkt, denn das vorherige Petting reicht bereits aus, um die Erfuellung des objektiven Tatbestandes zu bejahen; die entscheidende Frage ist auf der subjektiven Seite zu beantworten, naemlich ob er darum wusste, dass sie 13, d.h. ein Kind i.S.d. Gesetzes war. Das aber muesste in einem Strafverfahren GENAUESTENS untersucht werden und ist nicht mit einem bequemen Zweizweiler abgetan.
Achja...
Fuer unseren Oesterreicher, der das bunte Voegeln auf der Huettn so lustig findet, haben wir auch noch ein Schmankerl:
Den StGB 180, die "Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger", die unter anderem das "Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit" zu sexuellen Handlungen mit Minderjaehrigen unter 16 Jahren unter Strafe stellt.
Ich weiss nich, wem die lustige Bumshuette gehoert, aber derjenige sollte sich stark ueberlegen, ob er das in Zukunft in der Form weiter so erlauben will.