Das BVerfG hat in seinem Urteil 1 BvR 606/60 die kirchliche Besteuerung bei glaubensverschiedener Ehe davon abhängig gemacht, ob der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen hat oder nicht:
- Wenn die Kirche das Einkommen i.S. des Einkommensteuerrechts besteuert, muss es das marktwirtschaftliche Einkommen (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) sein. (ebd., Ziffer C I 2). Das heißt, KiESt auf dieses eigene Einkommen ist zwingend.
- Wenn der kirchenangehörige Ehegatte mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bleibt, darf sein Lebensführungsaufwand besteuert werden (ebd., Ziffer C II 2). Das heißt, es darf das besondere Kirchgeld erhoben werden.
Unabhängig davon, dass diese Festlegungen permanent missachtet werden, stellt sich die Frage, was ein „eigenes Einkommen“ im Sinne dieser Vorgaben denn nun genau ist.