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Die Rechtssprechung geht davon aus, dass in einem verkehrsberuhigten Bereich das erlaubte Tempo deutlich unter 20 km/h liegen muss, aber nicht auf eine bestimmte Größe (z.B. 4-7 km/h) festgelegt werden darf. Dies entspräche zwar der Geschwindigkeit eines Fußgängers, wäre aber mit einem Tacho nicht mehr zuverlässig messbar. Außerdem würden Radfahrer – für die diese Temporegelung ebenfalls gilt – bei so niedrigen Geschwindigkeiten unsicher fahren. Deshalb liegt das Schritttempo in einem verkehrsberuhigten Bereich bei 15 km/h (AG Leipzig, DAR 05, 703).