Händler darf nach Reklamation zunächst nachbessern
Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass eine Ware bei Übergabe im Laden oder Lieferung Mängel hatte, kann der Kunde nicht einfach sein Geld zurückverlangen. Er hat gegenüber dem Händler zunächst nur den sogenannten Anspruch auf Nacherfüllung. Das heißt: Er kann wählen, ob der Verkäufer die defekte Kaufsache reparieren soll oder ihm statt der defekten Ware einwandfreie Neuware gegeben soll (Paragraf 439 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Wann der Händler zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen darf
Kann der Käufer eines teuren Smartphones vom Händler also einfach ein neues Gerät verlangen, wenn sich das bestellte als defekt herausstellt? So einfach ist es leider nicht. Denn der Verkäufer darf die vom Kunden gewünschte Nacherfüllungsart (Reparatur oder Ersatzlieferung) verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hat das Handy 1 000 Euro gekostet und ist der Mangel durch eine einfache und günstige Reparaturmaßnahme zu beheben, wird er in der Regel zunächst auf einen Reparaturversuch bestehen.
Faustregel: Bei billigen Sachen ist die Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, bei hochpreisiger Kaufware kann der Händler zunächst auf Reparatur bestehen.