Da der Begriff „Mobil- oder Autotelefon“ gesetzlich nicht definiert ist, soll die
Hauptfunktion eines solchen Gerätes mit dem Ziel der Abgrenzung zu anderen
Geräten herausgestellt werden.
Ein Telefon ist ein elektronisches Gerät, das es dem Benutzer ermöglicht,
durch Aussenden und Empfangen von Tönen sprachlich mit einem anderen
Menschen zu kommunizieren.
Auch Geräte, die neben der Telefoneigenschaft noch andere Funktionen
aufzeigen, wie Internetzugang, E-Mails, SMS, MMS, Organizer, Radio, MP3-Player
oder Fotografie sind in Gänze Telefongeräte im obigen Sinne.
Keine Telefone
i. d. S. sind solche Geräte, die ausschließlich der Einwegekommunikation dienen oder eine Gegensprecheinrichtung außerhalb des Festnetzes oder des Mobilfunknetzes haben, z. B. Pager oder auch Piepser (Funkmeldeempfänger), Diktiergeräte, PDAs, Navigationsgeräte, Funkgeräte (in der Fahrausbildung).
Sollten solche Geräte Zugriff auf das Festnetz oder Mobilfunknetz ermöglichen, muss wegen der wechselseitigen Kommunikation von der Telefoneigenschaft ausgegangen werden.
Der Tatbestand des Absatzes 1a stellt sich in Kurzform dar:
> als das Aufnehmen oder Halten eines Mobil-oder Autotelefons zur
> Benutzung während der Fahrt.
Damit dürften von vornherein all die Fälle auszuschließen sein, in denen ein
Aufnehmen oder Halten nicht zum Zwecke der Benutzung erfolgt,
z.B. um das Mobiltelefon von einem Ablageort an einen anderen zu legen.
Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll die Benutzung eines Mobiltelefons
vorliegen, wenn Gespräche im öffentlichen Fernsprechnetz geführt werden sowie
die Nutzung sämtlicher Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von
Kurzmitteilungen (SMS oder MMS) oder das Abrufen von Daten aus dem Internet.
Somit sind der Benutzung zuzuordnen:
die Aktionen der Vor- oder Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer
Kurzmitteilung sowie das Zurücksetzen der benutzten Funktionen in den Ruhe- oder
Bereitschaftszustand des Gerätes.
Auch das Weglegen des Mobiltelefons nach Abschluss der durchgeführten
Tätigkeit gehört zur Benutzung.
Aus den Beispielen des Verordnungsgebers ist klar zu erkennen, dass die
Zuordnung als Benutzung eines Mobiltelefons stets Tätigkeiten beim Abruf der
Bedienfunktionen sind: wie Anwählen, Versenden, Abrufen sowie Aufrufen des
Organizers im Display.
Vor diesem Hintergrund wird selbst das bloße Ablesen einer ständig angezeigten
Uhrzeit oder einer gespeicherten Telefonnummer auf dem Display eines
Mobiltelefons Benutzung sein.
Das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gilt nicht,
wenn das
> Fahrzeug steht und bei Kfz der Motor ausgeschaltet ist.
Der Verordnungsgeber verwendet hier den Begriff „steht“.
Damit definiert er den Zustand des Fahrzeugs, der sowohl durch Halten als auch
durch Warten (verkehrsbedingtes Halten) erreicht werden kann, was wiederum
bedeutet, dass haltende oder wartende Fahrzeuge in diesem Sinne stehen.
Außer dieser Bedingung muss bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet sein.
Wenn also vor einer Rot zeigenden LZA ein Kraftfahrzeug mit ausgeschaltetem
Motor (wird manchmal durch Zusatzschild erbeten) wartet, gilt zumindest für
diesen Zeitraum das Benutzungsverbot nicht.
Grundsätzlich kann jedoch festgestellt werden, dass das Benutzungsverbot nicht
entfällt bei kurzfristigem, verkehrsbedingtem Anhalten, da in solchen Fällen der
Motor nicht ausgeschaltet wird.