@Dauerposter: sorry, könntest du den letzten Absatz noch mal erklären? Auch wenn der Kauf bei mir deutlich über 6 Monate her ist interessiert mich das. Ich habs so verstanden:
- Rücktritt bis 6 Monate nach Kauf, genauer Erhalt der Ware möglich
- Der Schaden muss beim Kauf vorgelegen haben
- Der Käufer hat Beweispflicht
3 x nein
1. Der Rücktritt ist üblicherweise binnen 2 Jahren ab Übergabe der Kaufsache möglich. In dieser Frist verjähren regelmäßig die Mängelhaftungsansprüche, damit einher geht die Verfristung des Rücktrittsrechts.
Diese Frist kann sich aber auch verlängern, da man davon ausgehen kann, dass Dell den Nacherfüllungsanspruch des Käufers bei Mängelbeseitigung in sonstiger Weise anerkennt. Damit beginnt bei Nachbesserung die Verjährungsfrist in Bezug auf den reparierten Mangel, bei Nachlieferung in Bezug auf das gesamte Gerät neu zu laufen.
Eine feste Regel gibt es also nicht.
2. Der Mangel muss bei Gefahrübergang, hier also Übergabe durch UPS an den Käufer (!= Kaufzeitpunkt) vorhanden oder zumindest bereits angelegt gewesen sein. Schönes Beispiel für letzteres ist die Nvidia-Problematik: Als UPS den Kandidaten hier aus dem Forum mit Nvidia-Grafik ihre NBs in die Hand gedrückt hat, wird die Grafik ohne Probleme funktioniert haben. Dennoch war der Mangel, nämlich die thermische Anfälligkeit des Chips, damals bereits angelegt und zeigt sich nun mit dem Versagen der Grafik zu einem späteren Zeitpunkt.
3. Grds. ist das zutreffend. In Bezug auf den Verbrauchsgüterkauf dennoch ein "Nein", weil es dort eine Sonderregelung zugunsten des Verbrauchers gibt: Eben die ersten 6 Monate nach Übergabe wird i.d.R. bei Auftreten eines Mangels vermutet, dass dieser schon bei Übergabe vorgelegen hat. Die restlichen 11/2 Jahre muss dann der Verbraucher nachweisen, dass ein sich zeigender Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat.
Zur Verdeutlichung: Ich spreche hier ausschließlich von den gesetzlichen Regelungen (=Mängelhaftung) und von der Konstellation des Verbrauchsgüterkaufs (=Privater kauft von Unternehmer) mit Neuware als Kaufsache. Im Rahmen der Herstellergarantie von Dell, oder beim Kauf eines Unternehmers bei Dell oder von Gebrauchtware gelten andere Regeln.
Ich hab da ein paar Fragen:
- Wenn was wegen schlechter Qualität nach einiger Zeit kaputt geht war der Schaden beim Kauf ja noch nicht da.
Kann man in dieser Pauschalität nicht sagen, siehe bspw. das Nvidia-Beispiel oben. Stichwort: Serienfehler, dort stehen die Chancen ganz gut, nachweisen zu können, dass der Mangel bereits bei Übergabe angelegt gewesen ist. Auch besteht keine generelle Prüfungspflicht bei Übergabe auf alle möglichen Mängel hin, d.h. man "darf" einen Mangel auch erst nach einer gewissen Zeit entdecken.
- Wenn es selbst verschuldet ist, kümmern die sich eh überhaupt nicht auf eigene Kosten drum.
Grds. richtig. In solchen Fällen liegt kein Sachmangel vor.
- Wenn was ausgetauscht wird, kann der Schaden nicht mehrfach am selben Teil auftreten (nur am gleichen).
Muss er auch nicht für die Erleichterung des § 440 S.2 BGB. Wenn das im Rahmen der Nachbesserung verbaute Ersatzteil bei Einbau wiederum im Keim mangelhaft war, und sich später dieselben Symptome zeigen, ist die Nachbesserung fehlgeschlagen.
- Wie kann der Kunde ein Fehler an einem Teil nachweisen, das er garnicht mehr hat (weil ausgetauscht)?
Anhand der Korrespondenz mit Dell? Z.B. Serviceeinsatzbericht. Außerdem kann er, sobald der Mangel aufgetreten ist Zeugen hinzuziehen und Beweise sichern (z.B. Fotos anfertigen).
- Heisst schwerwiegend, dass die Funktion komplett versagen muss?
Ich nehme an, du stellt auf die Erheblichkeit des Mangels ab? Nein, es ist kein Komplettversagen nötig. Das "erheblich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und muss im Einzelfall bestimmt werden. Als Faustregel wird man annehmen können, dass durch den Mangel der bestimmungsgemäße Gebrauch des Notebooks nicht nur unwesentlich eingeschränkt sein darf. Fällt z.B. das XPS-Logo am Außendeckel immer wieder ab, ist kein Rücktritt möglich, nur Minderung des Kaufpreises.
- Wie kann ein Kunde einen Zusammenhang zwischen einer Reparatur und einem darauf folgenden Fehler beweisen? Nur durch unmittelbare zeitliche Abfolge?
Die im Auftrag von Dell tätigen Techniker arbeiten eigentlich sehr professionell, so dass meist ein bei einer Nachbesserung verursachter weiterer Mangel noch während der Techniker anwesend ist protokolliert wird. Ansonsten muss es im Streitfall ein Gutachter klären. Die zeitliche Abfolge ist jedenfalls ein Indiz dafür.
Wäre es nicht logischer dass einfach 2-3 Bescheinigungen von gleichen Reparaturen auf Kosten von Dell ausreichen? Dies impliziert doch, dass am gleichen Teil wiederholt Fehler aufgetreten sind, für die Dell den Kunden nicht verantwortlich macht und die Fehler offenbar als schwerwiegend genug erachtet wurden um es raparieren zu lassen.
Tun sie im Regelfall ja auch.
Man muss hier nur aufpassen, dass man ggü. Dell Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung geltend macht (per email oder Brief). Sonst sagt Dell hinterher, die Fehler seien aufgrund der Herstellergarantie behoben worden (die ja eine Haltbarkeitsgarantie darstellt, wo anders als bei der gesetzlichen Mängelhaftung ausreichend ist, wenn sich irgendwann während der Garantiezeit ein Mangel bildet), was Probleme in der Nachweiskette mit sich bringt.
Bzgl. der Erheblichkeit ist das Einschreiten von Dell kein geeignetes Kriterium, denn Dell muss im Rahmen der Sachmängelhaftung auch unerhebliche Mängel (z.B. ein abgefallenes XPS-Logo am Außendeckel) nachbessern.