@ Katze
Ich versteh das schon, nur hast du eine falsche Vorstellung wo der Unterschied einer Zeiterfassung und einer Überstundendokumentation ist.
Ganz einfach:
1. Das von dir angesprochene Buch/Zettel, wo du das aufschreibst und ggf. auch vom Arbeitgeber bestätigen lässt. Und damit hat das dann auch Bestand vor Gericht!
Da muss nicht draufstehen von wann bis wann du gearbeitet hast, sondern nur, wie viel Überstunde angefallen ist. (siehe oben 2. Beispiel)
Sowas kann man auch systemisch lösen, z.B. mit einer Webseite wo man das einträgt. Der AG hat dann eine Kontrollmöglichkeit.
2. Auch eine Stechuhr ist nicht zwingend eine Arbeitszeiterfassung. Mit Erfassung ist die nachhaltige Dokumentation gemeint.
Wenn die Uhr aber nur registriert, dass du um 08:00 gekommen bist und dass du um 17:45 gegangen bist. Dann rechnet die Uhr anhand der Parameter aus, dass du 9,75h auf Arbeit warst, dass du 0,75h Pause gemacht hast (oder musstest) und kann, durch einfache arithmetische Operation, rausbekommen, dass du 1h zulange auf Arbeit warst. Und wenn die Uhr (oder das System dahinter) nur diese 1h dokumentiert, dann ist das keine Zeiterfassung in dem Sinne, dass mitgeschrieben wird: 08:00-17:45, aber sehr wohl eine Erfassung der Überstunden @ §16.
Und fertig ist die Welt, aktuell. Und genau das geht das EuGH an.
EDIT:
Falls das nicht klar ist. Die Umsetzung des §16 ist Aufgabe des AGs, nicht des ANs.
Der AG ist also angehalten dies zu tun oder die Mitarbeiter anzuweisen das zu tun. Kommt das Gewerbeaufsichtsamt vorbei und will sehen, wo und wie du als AN diese Stunden dokumentierst, und du kannst das nicht, dann ist der AG dran, nicht du.
Es geht dabei nicht darum, dass du irgendwelche Geldansprüche durchsetzen kannst. Es geht darum, dass der AG nachweisen muss, dass du, als AN, in der Sollarbeitszeit bleibst.
PS: Mit dem Gewerbeaufsichtsamt spaßt man nicht, nur so als Hinweis.