In Deutschland besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. September 2022 entschieden (Az.: 1 ABR 22/21). Demnach ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter systematisch zu erfassen.
Damit knüpft das BAG an das viel beachtete sog. Stechuhr-Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 an (Az.: C-55/18). Der EuGH hat schon vor drei Jahren entschieden, dass Arbeitgeber in der EU verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit des Arbeitnehmers gemessen werden kann. Ohne ein solches System könne weder die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers noch die Zahl der geleisteten Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden, so der EuGH.
Während in der Politik noch diskutiert wird, inwieweit das Arbeitszeitrecht in Deutschland aufgrund des EuGH-Urteils angepasst werden muss, hat der BAG nun Nägel mit Köpfen gemacht. „Nach der Entscheidung des BAG ist klar, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Und zwar nicht irgendwann in der Zukunft, sondern schon jetzt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte