Es gibt den Unterschied zwischen einer "freiwilligen Veranlagung" und einer "Zwangsveranlagung".
Zwangsveranlagung liegt vor, wenn Du Klasse 3 oder 5 hast oder 4 mit Faktor, wenn Du den Arbeitsplatz gewechselt hast, wenn Du Lohnersatzleistungen bekommen hast (Kurzarbeitsgeld, Elterngeld u.ä.) und noch ein paar Gründe.
Wenn Du einfach nur tageintagaus auf Steuerklasse 1 arbeiten gegangen bist, bist Du also nicht verpflichtet.
Zwangsveranlagung:
Du musst bis zum 31. Mai des Folgejahres die Erklärung abgegeben haben. Einer Verlängerung wird aber für gewöhnlich stattgegeben.
Macht sie der Steuerberater, ist die Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Bei Versäumnissen kann das Finanzamt ein Ordnungsgeld verhängen und darf die Steuerschuld schätzen, was für gewöhnlich ungünstiger ist, als wenn man die Erklärung abgibt.
Das Finanzamt hat nicht die Pflicht, einen zu erinnern.
Die Verjährung tritt nach 7 Jahren ein. Erwartet man also eine Nachzahlung und das Finanzamt nervt nicht, kann man sich überlegen, ob man das Risiko eingeht, bis zur Verjährung zu warten.
Freiwillige Veranlagung:
Du hast vier Jahre Zeit, die Erklärung abzugeben. Also für 2013 noch bis zum 31.12.2017
In beiden Fällen gilt: 15 Monate nach dem Jahr, in dem die Steuern erstanden sind, beginnt ein Zinslauf. Pro Monat sind das 0,5% Zinspunkte (keine Zinseszinsen). Das gilt für Nachzahlungen und Erstattungen.
D.h. wenn ich eine Erstattung erwarte und auf das Geld nicht angewiesen bin, kann es durchaus Sinn machen, damit zu warten. 6% Zinsen pro Jahr sind nicht schlecht.
Gerade im einfachen Fall ist die Einkommensteuererklärung wirklich nicht besonders schwer. Inzwischen muss man auch kaum noch Belege einreichen, da das alles ans Finanzamt übermittel wird. Teile davon kann man sogar abrufen. Gibt jede Menge nette Software.
Alle Angaben ohne Gewähr.