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Legende
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Auch elektronisch erzeugter
Rauch darf nicht in junge Lungen
Neuerdings gilt ein Verkaufsverbot von
E-Zigaretten und E-Shishas an Minderjährige
– Kreisjugendpfleger informiert
Das Rauchverbot in der Öffentlichkeit für
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
erstreckt sich neuerdings auch auf elektronische
Zigaretten und E-Shishas. Am 1.
April dieses Jahres ist eine entsprechende
Verschärfung des Jugendschutzgesetzes
in Kraft getreten. Demnach ist es verboten,
E-Zigaretten und E-Shishas an Minderjährige
zu verkaufen. Zudem dürfen Handel,
Gastronomie und Partyveranstalter ihnen
auch nicht erlauben, diese zu rauchen.
Vorher fielen die elektronischen Rauchwaren
nicht unter das gesetzliche Abgabeverbot
an Jugendliche, weil sie keinen Tabak
enthalten. Wissenschaftliche Untersuchungen
haben jedoch Atemwegsreizungen
und allergische Reaktionen bei
Probanden nachgewiesen, die elektronisch
erzeugten Dampf eingeatmet hatten. Bei
Kindern und Jugendlichen ist nach Ansicht
von Gesundheitsexperten besondere Vorsicht
beim Konsum von E-Zigaretten und
E-Shishas geboten, weil deren Lungen
noch nicht vollständig entwickelt sind.
„Die bei Jugendlichen verbreitete Meinung,
dass der Genuss von elektronischen Inhalationsprodukten
eine gesündere Alternative
zum Rauchen von Tabak sei, ist also ein
Irrtum“, stellt Kreisjugendpfleger xxxx
xxxxx heraus. Der erfahrene Jugendamtsmitarbeiter
weiß, dass sich nicht
geradewenige
Heranwachsende von den
stylischen Glimmstängeln verführen lassen.
Studien zufolge hat jeder dritte Zwölf- bis
17-Jährige schon mindestens einmal eine
E-Zigarette oder eine E-Shisha probiert, so
xxxx.
Nicht nur, dass diese neuartigen Rauchprodukte
selbst gesundheitsgefährdend
sind, xxxx sieht darin auch
Einstiegsdrogen:
„Wer heute E-Zigaretten oder E-Shishas
cool findet, ist häufig früher oder später
heiß auf Tabak und Nikotin.“
Deshalb, so kündigt der Kreisjugendpfleger
an, werde er konsequent darauf achten,
dass die neuen Jugendschutzbestimmungen
auch eingehalten werden. So
müssen Handel, Gastronomie und Veranstalter
ihren Jugendschutzaushang aktualisieren.
„Das ist gesetzlich vorgeschrieben“,
betont xxxxx. Beim ersten festgestellten
Verstoß werde er es allerdings noch bei
einerVerwarnung
belassen. Wer jedoch
der damit verbundenen Auflage, die Vorschriften
künftig zu befolgen, nicht nachkommt,
der muss sich – je nach Schweregrad
der Ordnungswidrigkeit – auf ein
Bußgeld von 150 Euro aufwärts gefasst
machen, kündigt xxxx an.
Als Service stellt das Kreisjugendamt den
als Aushang vorgeschriebenen Gesetzestext
im Internet zur Verfügung: xxxx Rubrikenpfad:
„Jugend, Familie“ / „Jugendschutz, Ordnungswidrigkeiten“
/ „Jugendschutzgesetz“.
Eine gedruckte Ausgabe des neuen
Jugendschutzgesetzeskann
kostenlos bei
Kreisjugendpfleger xxxxxxxx in
der Außenstelle xxxxxx des Landratsamtes
angefordert werden.
griffin 25 oder aromamizer supreme?
Vielleicht solltest du mal folgenden Link ausdrucken und daneben hängenhier aus dem amtsblatt unserer gemeinde ein statement zum thema dampfen von jugendpfleger des landratamtes, eigentlich sollte man ihn anrufen und ihm sagen, daß er einfach die fresse halten soll, boah
die dümmsten seiner aussagen habe ich mal markiert
Hab leider keinen davon und bin selbst noch auf der Suche nach meinem ersten 25er.
Andre Frage: Da ich beim DNA200 Angebot wieder mal zu lange gezögert habe und in den Foren wo ich mitlese (erf, dt) grad nix im Flohmarkt ist: kann jemand FB-Gruppen empfehlen? Welche?
Nicht das Bibi Blocksberg vor einem Kessel sitz und den Spruch: "1,2,3 Hikuit, fertig ist das Liquid! Hex, Hex!" ablässt?
Was einem für eine Kacke im Hirn fest klebt, wenn man seiner Nichte zur Liebe ihre CDs abspielt