§ 69
Beförderung der Schülerinnen und Schüler*
(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung zur nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform sowie der Sekundarstufe I der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen. Wird eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besucht, trägt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz hat, die Beförderungskosten.
(2) Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als zwei Kilometer, zwischen Wohnung und Realschule plus in der jeweiligen Schulform, Integrierter Gesamtschule oder Gymnasium länger als vier Kilometer ist. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Satz 1 entsprechend; für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind unabhängig von der jeweils besuchten Schulart auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.
(3) Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 2 werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Wegunterschiede bis zu fünf Kilometer bleiben außer Betracht. Eine Schule, die zur Zeit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die nächstgelegene ist, gilt außer bei einem Wechsel des Wohnortes für die Dauer des Schulbesuchs als die nächstgelegene Schule.
(4) Die Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt werden. Kosten anderer Beförderungsmittel müssen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie nach Satz 1 entstehen würden.
(5) Beim Einsatz der Schulbusse ist sicherzustellen, dass die Zahl der zulässigen Stehplätze nur auf kürzeren Strecken und nur bis zu 70 v. H. genutzt wird. Bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist für Begleitpersonen zu sorgen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist.
(6) Fahrplan und Linienführung im Rahmen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler legt der Landkreis im Benehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden fest, aus deren Gebiet Schülerinnen und Schüler zu befördern sind. Er soll den Schulelternbeiräten und den Schulleiterinnen und Schulleitern Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die kreisfreien Städte entsprechend.
(7) Der Landkreis kann die Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise einer Verbandsgemeinde oder einer verbandsfreien Gemeinde übertragen. Bei Förderschulen mit großem Einzugsbereich soll der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler wohnen, eine Beteiligung an den Kosten der Beförderung vereinbaren. Die Beteiligung kann bis zur Hälfte der auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt entfallenden Kosten betragen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann ein betroffener Landkreis oder eine betroffene kreisfreie Stadt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion um Entscheidung anrufen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist vor einer Entscheidung gehalten, auf eine gütliche Regelung hinzuwirken.