(in diesem Fall Leistung abzüglich der Toleranz*), so ist es ein Mangel, welcher durch das BGB abgedeckt wird und ab bekannt werden, eben dieser Mängel unverzüglich dem Verkäufer zu melden ist.
Besteht eine Mangelhaftigkeit an einer Sache, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu:
- Gemäß § 439 BGB der Anspruch auf Nacherfüllung
- Gemäß §§ 440, 323 und 326 BGB das Rücktrittsrecht
- Gemäß § 441 BGB die Minderung
- Gemäß § 437 BGB der Anspruch auf Schadensersatz
Im Falle der GPU sollte eine Eigenbemühungen zur Fehlerfindung aufgezeigt werden, optimalerweise mit so vielen Infos, Logs und Videos etc. wie möglich.
Da gibt es im KFZ und anderen Bereiche bereits genug Urteile, Auto in den Dokumenten 250 PS und fährt 300 km/h, real schafft es nur 150 km/h = nachbessern/ tauschen (wenn vom Händler gekauft oder bei Privat wird es schwieriger wenn die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wird und nichts wohlwissen verschwiegen wird, gar beim Verkauf genannt word).
Dasselbe gilt mit Internet "bis zu" ist ab einem Fixwert der Unterschritten wird nicht mehr rechtlich binden.
Final bleibt es vor Gericht auch immer abhängig vom vorsitzenden Richter und anderen Faktoren.
Die beste GPU taugt nichts, wenn sie thermisch bedingt, unter Last nahezu durchgehend die versprochene Leistung nicht erbringt.
*Toleranz: hier die Herstellerangaben und das Kleingedruckte lesen, bei vielen Elektrogeräten sind es 10% (+ und -), siehe Festplatten, Lüfter Pumpen etc.
Ebenso räumt der Gesetzgeber dem Hersteller eine unselektierte Leistungsschwankung ein.