Zu den berechtigten Interessen des Mieters zählen vielmehr nur solche, die ihm ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.
Dabei darf Ihr Mieter die Gründe, die ihn zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags bewegen, nicht mit dem Ziel herbeigeführt haben, seine Wohnungssituation zu verändern. Als berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags kommt beispielsweise in Betracht:
schwere Krankheit des Mieters mit dadurch bedingtem Umzug,
nicht voraussehbarer beruflich bedingter Ortswechsel,
wesentliche Vergrößerung der Familie.
Auch in folgenden Fällen haben die Gerichte ein besonderes Interesse des Mieters an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung angenommen:
Geburt eines Kindes, wenn die Wohnung dadurch zu klein wird,
Versetzung oder Arbeitsplatzwechsel
Mietvertrag: Wenn Ihr Mieter vorzeitig kündigen will