OK wieder was gelernt.
Bei der Öffnungsklausel geht es allerdings um Regeln des Tarifs zu ändern.
Im Traumvertrag kann trotzdem keine höhere Wochenarbeitszeit als die maximal erlaubte vereinbart werden.
Es gibt einige arbeitsrechtliche Bestimmungen, die Tariföffnungsklauseln enthalten. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt unter beispielsweise das unter bestimmten Umständen die maximale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten werden darf.
Davon macht z.B. der TVöD bei den Bereitschaftsdiensten Gebrauch. Da dürfen Regelarbeitszeit und Bereitschaftsdienst zusammen bis zu 58 Stunden/Woche betragen. Aber auch das wiederum nur unter bestimmten tariflichen Bedingungen (Zustimmung des Arbeitnehmers, Auflagen beim Gesundheitsschutz, usw.).
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte weiß ich aus meiner beruflichen Praxis, das auch legale Arbeitszeit und deren Bezahlung zwei ganz verschiedene Dinge sind.
Überstunden können teilweise sogar unentgeltlich zu leisten sein, wenn man doof genug ist so einen Vertrag zu unterschreiben und durch die Überstunden weder das Arbeitszeitgesetz noch das Mindestlohngesetz verletzt werden.
Auch bei den Kündigungsfristen kann ein Tarifvertrag längere Fristen für ordentliche Kündigungen als das Kündigungsschutzgesetz vorsehen, weil der Gesetzgeber der Meinung ist das längere Kündigungsfristen dem Arbeitnehmerschutz dienen.
Dennoch hat unsere Buchhaltung diesen Monat echt den Vogel abgeschossen. Dadurch dass ich Unfallbedingt bis ins Krankengeld zuhause war fällt der Monat aktuell eh schon "mies" aus, das wäre noch kein "Problem". Dann haben sie aber zusätzlich noch ihre Fehler in den Abrechnungen dieses Jahr korrigiert (Netto was aufgebucht statt abgezogen) und genau diesen Monat korrigiert - in der Menge so viel "Abzüge", dass am Ende noch 700€ auf meinem Konto gelandet sind. Und selbst das wäre ja noch nicht so schlimm, wenn sie es denn hinbekommen hätten, der Krankenkasse wenigstens meine Lohnbescheinigung zu schicken damit das ausbezahlt werden kann.
Das geht so aber nicht. Auch bei der Verrechnung von Überzahlungen hat der Arbeitgeber die Pfändungsfreibetragsgrenzen zu beachten.
Außerdem könntest Du versuchen § 818 (3) BGB (Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung) geltend zu machen, wenn die monatlichen Überzahlungsbeträge nicht so hoch waren dass Du es hättest merken müssen (die Grenzen sind hier in der Rechtssprechung aber fließend) und die überzahlten Beträge für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet wurden.
Müsste man aber bei einem Arbeitsrechtler klären lassen, ich bin kein Jurist und will auch keine Rechtsberatung machen, sondern nur aus meiner Berufserfahrung als Personaler berichten.
Und was für ein antiquiertes Entgeltabrechnungssystem verwendet Dein Arbeitgeber denn?
Die Entgeltbescheinigungen für das Krankengeld werden doch seit Jahren über das sog. EEL-System (
Entgelt
Ersatz
Leistung) vollautomatisch ausgetauscht (das funktioniert in beide Richtungen, wenn es z.B. eine sog. "Anrechenbare Vorerkrankung" gibt und deshalb kein Anspruch auf die vollen 42 Tage Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht erhält dieser durch die Krankenkasse eine entsprechende elektronische Meldung).