Apple hat heute die Änderungen zu den Gewährleistungsbestimmungen freigegeben. Bereits im März gab es Kritik von Verbraucherschützern an Apples Garantie- und Gewährleistungs-ansprüchen. Daraufhin schaltete Apple diese Sonderseite zum Thema Verbraucherschutzgesetze. Hauptsächlich geht es darum, zu welchen Bedingungen Apple defekte Geräte innerhalb der zwei Jahre kostenlos repariert oder tauscht.
Hier sind die wichtigsten Änderungen und Ansprüche aufgeführt:
Apple kommuniziert die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zukünftig deutlicher.
Um die von Apple angebotene Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, müssen die beanstandeten Produkte in einem Apple Store bzw. im Apple Online Store gekauft worden sein.
Der beanstandete Fehler muss im Laufe der zweijährigen Gewährleistungsfrist aufgetreten sein. Der Nachweis, dass dieser bereits im 1. Jahr aufgetreten ist, muss nicht geführt werden.
Apple lehnt die Gewährleistung ab, wenn optische Schäden am Gerät erkennbar sind, die Feuchtigkeits-Indikatoren aktiviert wurden oder wenn die Geräte bereits von einem dritten Dienstleister repariert wurden.
Ansonsten wird Apple nachvollziehbare Geräte-Fehler, wie defekte Home-Button, grobe Akku-Aussetzer und nicht mehr reagierende An/Aus-Tasten, zukünftig kulant im Laufe der ersten zwei Jahre nach dem Kauf reparieren bzw. durch die Ausgabe eines Ersatzgerätes (Refurbish) den Mangel beseitigen.
iPhone-Nutzer, die Ihre Geräte bei der Telekom, Vodafone oder anderen Vertriebspartnern erworben haben, können den Apple Service nur mit dem Care Protection Plan in Anspruch nehmen.
Gewährleistungsschäden können nur durch Privatkunden, nicht jedoch durch Geschäftskunden geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsansprüche bleiben soweit gleich, nur das der Hersteller die Ansprüche kulanter auslegt und ohne große Diskussionen einen Defekt am Gerät in den ersten zwei Jahren kostenlos repariert.