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Bei Nichterscheinen zur Prüfung aus gesundheitlichen Gründen bzw. bei Abbruch während
einer laufenden Prüfung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung, akzeptiert der
Prüfungsausschuss in der Regel eine Rücktrittserklärung spätestens innerhalb von 7 Tagen
nach dem Prüfungstermin als „unverzüglich“. Bei Rücktritten in diesen Fällen benutzen Sie bitte
ein Antragsformular, das auf der Webseite des Prüfungsamtes zu finden ist
Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang des Rücktrittsantrags beim SIZ oder
Prüfungsamt. Dem Rücktrittsantrag ist ein begründetes ärztliches Attest beizufügen, das
grundsätzlich vor oder unmittelbar nach dem Prüfungstermin einzuholen ist, d.h. im Regelfall
am gleichen Tag. Sollte der Hausarzt keine Sprechstunde haben, müssen Sie sich an einen
ärztlichen Notdienst oder eine Notfallambulanz wenden. Können die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Prüflings am Prüfungstag vom Arzt am Tag der Untersuchung nicht
(mehr) objektiv festgestellt werden, geht es zu Lasten des Prüflings.
In Zweifelsfällen kann ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden.
Wichtig bei Abbruch während einer laufenden Prüfung: Wenn Sie während der Prüfung
bemerken, dass sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert und Sie nicht mehr in der Lage
sind, die Prüfung zu schreiben, können Sie die Prüfung abbrechen. Dies ist von der
Klausuraufsicht im Aufsichtsprotokoll festzuhalten.
Rücktritt nach Ablegung der Prüfung:
Nachdem die Prüfung abgelegt wurde, ist die Bewilligung eines Prüfungsrücktritts aus triftigem
Grund nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen möglich. Hierzu ist ein formloser Antrag
unverzüglich nach dem Prüfungstermin im Prüfungsamt zu stellen.
Sofern als Rücktrittsgrund Krankheit genannt wird, ist ein ausführliches Attest erforderlich, das
konkrete Angaben zum Grund für die nachträgliche Antragstellung enthalten muss.
Wichtig: Wenn Sie sich in Kenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes einer Prüfung
unterziehen, ist es grundsätzlich Ihr Risiko. Sie haben das Scheitern eines solchen
Prüfungsversuchs selbst zu vertreten.
Die erwähnten Prüfungsordnungen gelten sicherlich in ganz DeutschlandGemäß § 8 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung vom 14.02.2000 bzw. § 23 Abs. 2 der Prüfungs-
ordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 18.08.2005 ist der Prüfling verpflichtet,
die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
unverzüglich
dem Prü-
fungsausschuss über das Prüfungsamt schriftl
ich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Unver-
züglich bedeutet: innerhalb von drei Tagen
Grundsätzlich gilt:
Im Krankheitsfall ist die Wiederherst
ellung der Gesundheit wichtiger als die
Teilnahme an Prüfungen. Nehmen Sie nur an Prüfungen teil, wenn Sie sich dazu in der Lage
fühlen. Sollten Sie Ihre Erkrankung erst während der Prüfung feststellen, so können Sie die
Prüfung abbrechen, müssen dann aber
sofort
einen Arzt aufsuchen, um dem Prüfungsaus-
schuss Ihre Prüfungsunfähi
gkeit nachzuweisen.
Es gibt in Deutschland noch gewisse Rechte die man hat ..., das ist an alles öffentlichen Unis so, selbe gilt auch für die Schulzeit. (Abi etc.)Naja was die einzelnen Gammelunis da machen ka,
Haben wir das also geklärt. Ob man sich gesundheitlich in der Lage fühlt, wird wohl jeder Student an einer deutschen Hochschule gefragt. Das heißt ja aber einfach mal nicht, dass es danach kein zurück mehr gibt. Dass man einen Grund haben sollte, warum man sich zu Beginn der Prüfung noch in der Lage dazu fühlte, versteht sich wohl von selbst. Aber auf der anderen Seite muss man auch nicht gleich einen Herzinfarkt haben, um während der Prüfung abbrechen zu dürfen.Doch bei uns ist das so,[...]
Bei Notfällen mit Krankenwagen und so weiter mag es da sicherlich Außnahmen geben
Es gibt in Deutschland noch gewisse Rechte die man hat ..., das ist an alles öffentlichen Unis so, selbe gilt auch für die Schulzeit. (Abi etc.)
Ein Arzt hat festzustellen, ob du Prüfungsfähig bist oder nicht.
Rücktritt wegen Krankheit - Juristische Fakultät - LMU MünchenWenn die Uni so nett ist, darfst du das vielleicht, ein Recht darauf hast du aber nicht!
Natürlich, nirgends war die Rede davon, dass jemand etwas vorspielt. Es ging ja darum sollte etwas vorliegen, das einen Abbruch notwendig macht bzw. eben das normale weiter schreiben unmöglich macht.Anders gesagt, ohne wirklich was ernsthaftes zu haben ist es nicht möglich während der Prüfung noch zurückzutreten, zumindest bei uns.
Dass es Auflagen gibt und es kontrolliert wird, sollte klar sein und dass man mit einem Husten oder so nicht durch kommt, sollte auch logisch sein.Besonderheiten bei Krankheit während Prüfungsleistungen
Das kannst du noch 100 mal behaupten und es bleibt immer Blödsinn, weil du einen entsprechenden Abschnitt wohl in jeder Prüfungsordnung findest.Wenn die Prüfung begonnen hast hast du selbst Blut kotzend keinen Anspruch auf irgendwas...
Naja was die einzelnen Gammelunis da machen ka,...
bb) Rücktritt aufgrund einer Prüfungsunfähigkeit nach Prüfungsbeginn
1. Die Studierende bzw. der Studierende erkrankt nach Beginn der Prüfung und
möchte die Prüfung abbrechen.
2. Die Studierende bzw. der Studierende informiert die aufsichtsführende Person
(bzw. in der mündlichen Prüfung die Prüferin bzw. den Prüfer), die einen
entsprechenden Hinweis im Protokoll des Prüfungsverlaufes aufnimmt. Im
Anschluss an die Prüfung erfasst die Prüferin bzw. der Prüfer den Vorgang
gemäß Punkt 2 c).
3. Die Studierende bzw. der Studierende sucht unverzüglich, d. h. direkt im
Anschluss an den Prüfungsabbruch eine Ärztin bzw. einen Arzt auf und lässt sich
ein Attest ausstellen, auf dem Befundtatsachen sowie Datum und genaue
Uhrzeit der Untersuchung aufgeführt werden.
4. Dieses Attest ist unverzüglich, möglichst noch am Tag der Prüfung, beim ZPA
einzureichen und wird von dort an den zuständigen Prüfungsausschuss
weitergeleitet. (Ausnahme: Medizinische Fakultät wie unter 2 b) aa) 3. geregelt.)
5. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung des Attestes.
cc) Feststellung der Prüfungsunfähigkeit nach Abgabe der Prüfungsunterlagen
1. Die Studierende bzw. der Studierende wird sich erst nach Abgabe der
Prüfungsunterlagen über eine bereits während der Prüfung vorliegende
Erkrankung bewusst.
2. Die Studierende bzw. der Studierende sucht unverzüglich, d. h. direkt im
Anschluss an die Prüfung eine Ärztin bzw. einen Arzt auf und lässt sich ein Attest
mit Befundtatsachen sowie genauen Angaben zu Datum und Uhrzeit ausstellen.
Neben der Prüfungsunfähigkeit muss sich aus dem Attest ergeben, warum die
Studierende bzw. der Studierende nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung
früher (entweder vor Beginn der Prüfung oder zumindest währenddessen) zu
erkennen. Dieses Attest wird unverzüglich, möglichst noch am Tag der Prüfung,
beim ZPA eingereicht und von dort an den zuständigen Prüfungsausschuss
weitergeleitet. Die Einreichung eines Attestes nach Bekanntgabe der Noten (dies
entspricht der Eingabe der Noten im VZPA) ist in der Regel als verspätet
anzusehen. (Ausnahme: Medizinische Fakultät wie unter 2 b) aa) 3. geregelt.)
3. Wenn die Prüferin bzw. der Prüfer bei Erfassung der Benotung feststellt, dass dort
ein Attest im System vermerkt ist, muss die Note zur Eintragung an das ZPA
mitgeteilt werden. Die Note ersetzt den Attest-Vermerk, bis zu einer Entscheidung
durch den Prüfungsausschuss.
4. Der Prüfungsausschuss entscheidet ggf. unter Einbeziehung einer
Vertrauensärztin bzw. eines Vertrauensarztes über die Anerkennung des
Attestes.
d) Vielzahl von Attesten
Falls die Mentorin bzw. der Mentor eine Vielzahl von Attesten für eine bestimmte Prüfung
feststellen lässt, ist der entsprechende Fachstudienberater einzubinden, um zu prüfen, ob es
Möglichkeiten einer besseren Prüfungsvorbereitung gibt.
Ist grundsätzlich eine Attesthäufigkeit (Jede Fakultät muss eine Anzahl festlegen, damit
es dort für Alle einheitlich ist) festgestellt worden, liegt möglicherweise ein Fall von
Prüfungsangst vor. In diesem Fall soll die psychologische Beratung der Zentralen
Studienberatung und/oder die psychologische Beratungsstelle und/oder der Hochschularzt
eingeschaltet werden.
Ohne was ernsthaftes zu haben, wird es bei jeglicher Prüfung schwer, zurückzutreten, wenn die Uni nicht ganz blöde ist. Was wird das denn jetzt für ein Spiel? Dass da zwei mal Husten reicht, hat ja kein Mensch behauptet.
Du behauptest hier, man würde von einer Prüfung nicht zurücktreten können, wenn man sie begonnen hat und widerlegst Dich im zweiten Satz gleich selbst. Macht ja mal so gar keinen Sinn, aber naja.
Brauche halt irgendwie eine Möglichkeit, die komplexe Zahlen mit höheren Potenzen zu lösen, schriftlich...