Bei Nichterscheinen zur Prüfung aus gesundheitlichen Gründen bzw. bei Abbruch während
einer laufenden Prüfung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung, akzeptiert der
Prüfungsausschuss in der Regel eine Rücktrittserklärung spätestens innerhalb von 7 Tagen
nach dem Prüfungstermin als „unverzüglich“. Bei Rücktritten in diesen Fällen benutzen Sie bitte
ein Antragsformular, das auf der Webseite des Prüfungsamtes zu finden ist
Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang des Rücktrittsantrags beim SIZ oder
Prüfungsamt. Dem Rücktrittsantrag ist ein begründetes ärztliches Attest beizufügen, das
grundsätzlich vor oder unmittelbar nach dem Prüfungstermin einzuholen ist, d.h. im Regelfall
am gleichen Tag. Sollte der Hausarzt keine Sprechstunde haben, müssen Sie sich an einen
ärztlichen Notdienst oder eine Notfallambulanz wenden. Können die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Prüflings am Prüfungstag vom Arzt am Tag der Untersuchung nicht
(mehr) objektiv festgestellt werden, geht es zu Lasten des Prüflings.
In Zweifelsfällen kann ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden.
Wichtig bei Abbruch während einer laufenden Prüfung: Wenn Sie während der Prüfung
bemerken, dass sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert und Sie nicht mehr in der Lage
sind, die Prüfung zu schreiben, können Sie die Prüfung abbrechen. Dies ist von der
Klausuraufsicht im Aufsichtsprotokoll festzuhalten.
Rücktritt nach Ablegung der Prüfung:
Nachdem die Prüfung abgelegt wurde, ist die Bewilligung eines Prüfungsrücktritts aus triftigem
Grund nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen möglich. Hierzu ist ein formloser Antrag
unverzüglich nach dem Prüfungstermin im Prüfungsamt zu stellen.
Sofern als Rücktrittsgrund Krankheit genannt wird, ist ein ausführliches Attest erforderlich, das
konkrete Angaben zum Grund für die nachträgliche Antragstellung enthalten muss.
Wichtig: Wenn Sie sich in Kenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes einer Prüfung
unterziehen, ist es grundsätzlich Ihr Risiko. Sie haben das Scheitern eines solchen
Prüfungsversuchs selbst zu vertreten.