§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen
(ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme
haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; [...] Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung
vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken.
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